feste Geschäftseinrichtung eines Flugzeugingenieurs
Leitsatz
1. Die Wohnsitzdefinition des § 8 AO gilt auch, soweit ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) eingreift. Die unbeschränkte Steuerpflicht
bestimmt sich allein nach nationalem Recht, insbesondere danach, ob die Anknüpfungsmerkmale des nationalen Rechts, zu denen
der Wohnsitzbegriff gehört, erfüllt sind.
2. Der Begriff der festen Einrichtung in dem DBA ist mit dem Begriff der festen Geschäftseinrichtung in § 12 Satz 1 AO identisch.
3. Eine feste Geschäftseinrichtung ist gegeben, wenn einem Flugzeugingenieur von dem ihn beauftragenden Unternehmen Räumlichkeiten
sowie ein eigener Spind und Schließfach in einem Hangar auf einem inländischen Flughafen zur Verfügung gestellt werden, wo
er die geschuldeten Wartungsleistungen erbringt und er zu dem Flughafengelände –wenn auch nach einer Sicherheitskotrolle –
jederzeit Zutritt hat.
4. Die außerhalb einer festen Einrichtung ausgeübte Tätigkeit eines Ingenieurs ist der festen Einrichtung zuzurechnen, von
der aus der Ingenieur Arbeiten dieser Art regelmäßig erledigt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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