1. Bei Hilfsmitteln, die dem Behinderungsausgleich oder der Vorbeugung vor Behinderung i.S.d. § 33 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 und 3 SGB V zu dienen bestimmt sind, handelt es sich um Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, weshalb sich die zu beachtenden Entscheidungsfristen und die Sanktionen bei etwaiger Fristüberschreitung für den Leistungsträger aus §§ 14 und 15 SGB IX ergeben, nicht hingegen aus § 13 Abs. 3a SGB V.
2. Ein Rollstuhl-Zuggerät, mit dem das Erreichen einer Geschwindigkeit von mehr als 6 km/h durch einen geräteimmanenten Elektromotor unterstützt wird, überschreitet im Rahmen des Ausgleichs einer Geh- bzw. Mobilitätsbehinderung (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Var. 3 SGB V) stets das Maß des Notwendigen i.S.d. § 12 Abs. 1 Satz 1 SGB V (). Wenn besondere medizinische Aspekte im Einzelfall eine Versorgung mit einem solchen Zuggerät gleichwohl erfordern, steht das Übermaßverbot der Versorgung in einem solchen Ausnahmefall jedoch nicht entgegen.
3. Bei der Frage nach der Erforderlichkeit der Versorgung eines Versicherten mit einem die Grenzen des Übermaßverbots überschreitenden Rollstuhl-Zuggerät ist das Recht des behinderten Menschen auf möglichst selbstbestimmte Teilhabe sowie das Versicherten eingeräumte Wunsch- und Wahlrecht zu berücksichtigen; eine Grenze des Leistungsanspruchs bildet aber nach wie vor der Umstand, dass die Krankenkasse im Rahmen des mittelbaren Ausgleichs einer krankheitsbedingten Mobilitätsbeeinträchtigung lediglich verpflichtet ist, dem Versicherten eine angemessene Erschließung seines Wohnungsnahbereichs zu ermöglichen ().
4. Im Falle eines Anspruchs auf Versorgung mit einem Rollstuhl-Zuggerät, das über das Maß des Notwendigen hinausgeht, hat der Versicherte die dadurch entstehenden Mehrkosten nach § 33 Abs. 1 Satz 9 SGB V selbst zu tragen.
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LSG Schleswig-Holstein, Urteil v. 23.02.2021 - L 10 KR 118/17
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