Einkommensteuer | Pflicht zur Abgabe der Anlage Corona-Hilfen (Anlage G)
Eine Textfahne im Kopfbereich des Vordrucks der Anlage G weist auf die Pflicht zur Übermittlung der neuen „Anlage Corona-Hilfen“ hin.
Hintergrund: Die Anlage Corona-Hilfen ist von steuerpflichtigen Personen zu übermitteln, die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit erzielen.
In der Anlage G wird wie folgt darauf hingewiesen:
Lesen Sie aus der NWB 16/2021 "Einkommensteuererklärung 2020" mehr zur "Anlage Corona-Hilfen" im Abschnitt XXXIII.
Quelle: NWB 16/2021 S. 1075; NWB Datenbank (JT)
Fundstelle(n):
NWB MAAAH-83105