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IWB Nr. 13 vom

Das Investmentsteuergesetz 2018 im Lichte des ATAD-Umsetzungsgesetzes

Johannes Höring

In der Fondspraxis wird die Besteuerung von Investmentfonds vornehmlich durch das InvStG 2018 geregelt, das durch seine Komplexität besticht. Diese Regelungen werden durch die Anpassungen des AStG und des InvStG 2018 mittels des ATAD-Umsetzungsgesetzes um weitere Aspekte des Zusammenspiels von AStG und InvStG 2018 bereichert.

I. Auswirkungen der ATAD-Umsetzung auf AStG und InvStG 2018

Nach zwischenzeitlicher Abkehr im Gesetzgebungsverfahren und in den ersten Entwürfen des ATAD-Umsetzungsgesetzes hat zumindest der Vorrang des InvStG 2018 gegenüber dem AStG wieder in die finalen Regelungen Eingang gefunden. Im ATAD-Umsetzungsgesetz wurde § 7 Abs. 7 AStG a. F. durch § 7 Abs. 5 AStG n. F. ersetzt. Das ATAD-Umsetzungsgesetz sieht nach wie vor eine Einschränkung des Vorrangs des InvStG 2018 vor dem AStG vor.

Im Grundsatz bleibt zwar der Vorrang des InvStG 2018 erhalten. Aber basierend auf Art. 7 Abs. 3 ATAD gilt dies nicht, wenn diese Gesellschaft mehr als ein Drittel der passiven Einkünfte, die dem InvStG 2018 unterliegen, aus Geschäften mit dem Steuerpflichtigen oder ihm nahestehenden Personen erzielt.

Bei der Berechnung ist auf die Summe der Einkünfte aus Geschäften mit dem Steuerpflichtigen und ihm nahestehenden Personen abzustellen und die Hinzurechnungsbesteuerung würde lediglich dann e...

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