BGH Beschluss v. - 2 StR 589/18

Revision in Strafsachen: Rechtsbehelf bei vermeintlicher Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter

Gesetze: Art 101 Abs 1 S 2 GG, Art 103 Abs 1 GG, § 356a S 1 StPO

Instanzenzug: Az: 2 StR 589/18 Beschlussvorgehend Az: 2 StR 589/18 Urteilvorgehend Az: 108 KLs 20/17

Gründe

1Der Senat hat durch Beschluss vom das Verfahren nach Anhörung des Beschwerdeführers mit Zustimmung des Generalbundesanwalts in einem Fall, den das Landgericht als besonders schwere räuberische Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung abgeurteilt hat, gemäß § 154a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 StPO auf den Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung beschränkt, den Schuldspruch entsprechend geändert und die Einzelstrafe auf die Mindeststrafe nach § 224 Abs. 1 Halbsatz 1 StGB festgesetzt (§ 354 Abs. 1 StPO analog). Im Übrigen hat er das Rechtsmittel als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO verworfen.

2Der Beschwerdeführer macht mit einer auf § 356a StPO gestützten Rüge geltend, der Senat sei für eine verfahrensbeendende Entscheidung nicht zuständig gewesen und habe deshalb Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt.

3Die Rüge hat keinen Erfolg, weil § 356a StPO nicht die Beanstandung einer Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ermöglicht.

4Hat das Gericht bei einer Revisionsentscheidung den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, versetzt es insoweit auf Antrag das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand (§ 356a Satz 1 StPO). Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist der Sonderrechtsbehelf auf Verletzungen von Art. 103 Abs. 1 GG beschränkt. Nur dies entspricht dem vom Bundesverfassungsgericht an den Prozessgesetzgeber erteilten Auftrag, eine Durchsetzungsgarantie für das „prozessuale Urrecht“ auf rechtliches Gehör zu schaffen ( ‒ 1 PBvU 1/02, BVerfGE 107, 395, 408). Der Gesetzgeber hat deshalb mit dem Gesetz über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Anhörungsrügengesetz) vom (BGBI. I S. 3220) entsprechende Regelungen für alle Prozessordnungen geschaffen und angemerkt, eine Erstreckung auf die Rüge einer Verletzung anderer Verfahrensgrundrechte sei nicht Gegenstand des Gesetzgebungsauftrags durch das Bundesverfassungsgericht (BT-Drucks. 15/3706 S. 14). Daraus folgt, dass ein Regelungsbedürfnis für einen Sonderrechtsbehelf zur Geltendmachung anderer Prozessgrundrechte vom Gesetzgeber nicht angenommen wurde. Der Rechtsbehelf gemäß § 356a StPO ist deshalb nicht dazu bestimmt, damit auch Verletzungen von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG geltend machen zu können. Für eine analoge Anwendung ist kein Raum (Senat, Beschluss vom ‒ 2 StR 525/11, NStZ-RR 2013, 289). Daher geht die Rüge des Beschwerdeführers an den Senat als dem allein für Pannenkorrekturen im Schutzbereich des Art. 103 Abs. 1 GG als „iudex a quo“ zuständigen Gericht (BVerfG aaO, BVerfGE 107, 395, 412) fehl.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2019:201119B2STR589.18.0

Fundstelle(n):
TAAAH-82764