Schwerbehinderter erwachsener Bruder als Pflegekind
familienähnliches Band
Leitsatz
1. Bei der Beurteilung, ob ein Pflegekindschaftsverhältnis gegeben ist, bedarf es der Feststellung eines „familienähnlichen
Bands” auch dann, wenn ein „familiäres Band” besteht.
2. Die Erbringung umfänglicher Pflege- und Unterstützungsleistungen und ein damit verbundenes hohes Maß an persönlicher Zuwendung
gegenüber dem behinderten Menschen genügt für die Annahme eines familienähnlichen Bandes nicht.
3. Im Streitfall ging das Gericht nach den Gesamtumständen des Falles davon aus, dass zwischen der Klägerin und ihrem schwerbehinderten
Bruder, dessen geistiger Zustand dem typischen Entwicklungsstand einer noch minderjährigen Person entsprach, ein familienähnliches
Band bestanden hat und der Schwester daher Kindergeld für ihren Bruder als Pflegekind zustand.
4. Der Umstand, dass es mittlerweile nicht mehr dem wissenschaftlichen Standard im Umgang mit behinderten erwachsenen Menschen
entspricht, diese – wie Kinder – „zu erziehen”, steht des Annahme eines „familienähnlichen Bands” im Sinne von § 32 Abs. 1
Nr. 2 EStG nicht entgegen.
Fundstelle(n): EFG 2021 S. 1115 Nr. 13 KÖSDI 2021 S. 22349 Nr. 8 DAAAH-82684
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FG des Saarlandes, Urteil v. 25.02.2021 - 2 K 1395/20
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