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NWB 26/2021 S. 1866

Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz | Automatischer Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen nach dem FKAustG

Mit Schreiben v.  hat das BMF die Staaten i. S. des § 1 Abs. 1 FKAustG bekannt gegeben, bei denen die Voraussetzungen für den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten mit Stand v.  vorliegen, mit denen der automatische Datenaustausch zum erfolgt und für welche die meldenden Finanzinstitute Finanzkontendaten zum dem BZSt zu übermitteln haben (finale FKAustG-Staatenaustauschliste 2020). Für den Datenaustausch zum wird eine neue FKAustG-Staatenaustauschliste 2022 im Rahmen eines weiteren BMF-Schreibens bekannt gegeben.

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