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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 3 K 3323/15 EFG 2019 S. 754 Nr. 10

Gesetze: BewG § 129 Abs. 1, BewG § 129 Abs. 2, BewRGr Abschn. 37 Abs. 1 S. 3, BewRGr Abschn. 37 Abs. 1 S. 4, BewG (DDR) § 10, RBewDV § 32 Abs. 1 Nr. 2, RBewDV § 32 Abs. 2 S. 1

Einheitsbewertung eines eingeschossigen Lebensmittelselbstbedienungsmarkts mit integriertem Einzelshop (Backshop)

umbauter Raum

Leitsatz

Bei einem eingeschossigen Lebensmittelselbstbedienungsmarkt mit integriertem Einzelshop (Backshop) mit abgehängten, nicht tragenden Sichtschutzdecken, die unterhalb der Stellen der Außenwände, auf denen das Dach aufliegt (Ringanker des Gebäudes) eingebaut sind, ist der Raum zwischen der Oberfläche der abgehängten Decke und den Stellen der Außenmauern, auf denen das Dach aufliegt, kein „nicht ausgebauter Dachraum” und daher in die Ermittlung des umbauten Raumes bei der Einheitsbewertung im Sachwertverfahren einzubeziehen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2019 S. 754 Nr. 10
CAAAH-82119

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 12.12.2018 - 3 K 3323/15

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