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Umsatzsteuer | Corona: Anwendung der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 18 UStG
Das mitgeteilt, dass Leistungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Eindämmung und Bekämpfung der COVID-19-Pandemie von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen, die keine systematische Gewinnerzielung anstreben, erbracht werden, als eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen angesehen und nach § 4 Nr. 18 UStG als umsatzsteuerfrei behandelt werden können.
Die Billigkeitsregelung ist für die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021 anzuwenden. Beruft sich der leistende Unternehmer auf die Steuerbefreiung, ist für damit im Zusammenhang stehende Eingangsleistungen der Vorsteuerabzug ausgeschlossen.