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Vertragsanpassungen bei Gewerberaummieten
Konsequenzen aus Art. 240 § 7 EGBGB in Bilanz und täglicher Beratung
Der Gesetzgeber hat mit der Fassung des Art. 240 § 7 EGBGB, siehe dazu die ausführliche Darstellung in Ausgabe 1/2021, ohne große Not – lässt man einmal politische Zwänge außen vor – in die schuldrechtlichen Grundlagen bestehender Verträge eingegriffen. Die bisher bekannte gewerberaummietrechtliche Rechtsprechung beschäftigt sich lediglich mit den Ansprüchen und Forderungen der Vertragsparteien aus der Zeit vor der Gesetzesänderung und findet ohne Bezugnahme auf die geänderte gesetzliche Regelung ansprechende Ergebnisse, die in der täglichen Beratung zu berücksichtigen sind.
Zentral ist zunächst, dass die Vertragsparteien auch im Krisenfall an die Vereinbarung(en) des Vertrags gebunden sind. Sofern also bestehende Verträge oder zukünftige Verträge Abreden beinhalten, die bestimmt genannte Problemlagen erfassen, sind diese stets vorrangig. Denn insoweit haben die Vertragsparteien das Risiko gesehen und verteilt.
Nur für den Fall, dass die Parteien keine ausdrückliche Regelung getroffen haben, muss geprüft werden, ob eine andere als die vertraglich bestimmte Risikoverteilung angemessen ist.
Für zukünftig abzuschließende Mietverträge ist es folglich ratsam, eine entsprechende Klausel ...