1) Das Entstehen eines Erstattungsanspruchs des Sozialleistungsträgers gegen die Familienkasse nach § 74 Abs. 2 EStG i.V.
mit §§ 104 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 SGB X setzt voraus, dass die Familienkasse Kenntnis von den Leistungen des Sozialleistungsträgers
bezüglich der Zeiträume und der Höhe der Leistungen des Sozialleistungsträgers hat.
2) Ein „Kennenmüssen” dieser Umstände genügt nicht.
3) Ist der sozialhilferechtliche Erstattungsanspruch im Zeitpunkt der Auszahlung des Kindergelds für die Familienkasse noch
nicht entsprechend konkretisiert, ist der Kindergeldanspruch noch nicht erfüllt (§ 47 AO) und die Kindergeldzahlung führt
nicht zu einem Rückforderungsanspruch i.S. des § 37 Abs. 2 AO.