Datenschutz im Steuerverwaltungsverfahren seit dem ; Änderung des -
Bezug: BStBl 2020 I S. 143
Bezug:
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das - (BStBl 2020 I S. 143) wie folgt geändert:
In Randnummer 64 wird folgender Satz angefügt:
„Der Insolvenzverwalter ist hinsichtlich der Steuerdaten des Insolvenzschuldners nicht „betroffene Person“ im Sinne des Art. 4 Nr. 1 , Art. 15 Abs. 1 DSGVO, weil der Auskunftsanspruch des Insolvenzschuldners aus Art. 15 DSGVO nicht gemäß § 80 Abs. 1 InsO in die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters übergeht (, BFH/NV 2021 S. 287).“
In Randnummer 74 wird folgender Satz angefügt:
„Zum Rechtsweg siehe Rn. 106.“
In Randnummer 106 Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
„Der Finanzrechtsweg ist ebenso für Auskunfts- und Informationszugangsansprüche gegeben, deren Umfang nach § 32e AO begrenzt wird. Es ist insoweit aber zu beachten, dass diese mit dem Jahressteuergesetz 2020 (BGBl I 2020 S. 3096) geänderte Rechtswegzuweisung keine Auswirkung auf am bereits anhängige Verfahren hat, da die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges nicht durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände berührt wird (§ 17 Abs. 1 Satz 1 GVG).“
In Randnummer 108 wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt jedoch nicht für Auskunfts- und Informationszugangsansprüche, deren Umfang nach § 32e AO begrenzt wird.“
BMF v. - IV A 3 - S 0130/19/10017 :004
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2021 I Seite 809
BB 2021 S. 1558 Nr. 26
DStR 2021 S. 1486 Nr. 25
GAAAH-81500