Pauschbeträge für Sachentnahmen (Eigenverbrauch) 2021; Befristete Anwendung des ermäßigten Steuersatzes der Umsatzsteuer für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen
Bezug: BStBl 2021 I S. 264
Durch Artikel I des Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Corona-Steuerhilfegesetz) vom (BGBl 2020 I S. 1385) [1] wurde mit § 12 Absatz 2 Nr. 15 UStG eine Regelung eingeführt, nach der für die nach dem und vor dem erbrachten Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken der ermäßigte Steuersatz der Umsatzsteuer anzuwenden ist. Diese Regelung wurde mit Artikel 3 des Dritten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Drittes Corona-Steuerhilfegesetz) vom (BGBl 2021 Teil I S. 331) [2] über den hinaus befristet bis zum verlängert.
Nachstehend gebe ich die für das Jahr 2021 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) bekannt:
Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) für das Kalenderjahr 2021
Vorbemerkungen
Die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben werden auf der Grundlage der vom Statistischen Bundesamt ermittelten Aufwendungen privater Haushalte für Nahrungsmittel und Getränke festgesetzt.
Sie beruhen auf Erfahrungswerten und bieten dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, die Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen. Sie entbinden ihn damit von der Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen (§ 148 Satz 1 Abgabenordnung).
Diese Regelung dient der Vereinfachung und lässt keine Zu- und Abschläge zur Anpassung an die individuellen Verhältnisse (z. B. individuelle persönliche Ess- oder Trinkgewohnheiten, Krankheit oder Urlaub) zu. Werden Betriebe jedoch nachweislich auf Grund einer landesrechtlichen Verordnung, einer kommunalen Allgemeinverfügung oder einer behördlichen Anweisung vollständig wegen der Corona-Pandemie geschlossen, kann in diesen Fällen ein zeitanteiliger Ansatz der Pauschbeträge erfolgen.
Der Pauschbetrag für das 1. Halbjahr 2021 (1. Januar bis ) und für das 2. Halbjahr 2021 (1. Juli bis ) stellt jeweils einen Halbjahreswert für eine Person dar. Für Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr entfällt der Ansatz eines Pauschbetrages. Bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Wertes anzusetzen. Tabakwaren sind in den Pauschbeträgen nicht enthalten. Soweit diese entnommen werden, sind die Pauschbeträge entsprechend zu erhöhen (Schätzung).
Die pauschalen Werte berücksichtigen im jeweiligen Gewerbezweig das allgemein übliche Warensortiment.
Bei gemischten Betrieben (Fleischerei/Metzgerei oder Bäckerei mit Lebensmittelangebot oder Gaststätten) ist nur der jeweils höhere Pauschbetrag der entsprechenden Gewerbeklasse anzusetzen.
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Gewerbezweig | Halbjahreswert für eine Person ohne
Umsatzsteuer 1. Januar bis | ||
ermäßigter Steuersatz | voller Steuersatz | insgesamt | |
€ | € | € | |
Bäckerei | 664 | 154 | 818 |
Fleischerei/Metzgerei | 637 | 255 | 892 |
Gaststätten aller Art | |||
a) mit Abgabe
von kalten Speisen | 731 | 376 | 1.107 |
b) mit Abgabe
von kalten und warmen Speisen | 1.247 | 443 | 1.690 |
Getränkeeinzelhandel | 54 | 155 | 209 |
Cafe und Konditorei | 637 | 269 | 906 |
Milch, Milcherzeugnisse, Fettwaren und Eier
(Eh.) | 302 | 41 | 343 |
Nahrungs- und Genussmittel
(Eh.) | 617 | 309 | 926 |
Obst, Gemüse, Südfrüchte und Kartoffeln
(Eh.) | 141 | 121 | 262 |
Gewerbezweig | Halbjahreswert für eine Person ohne
Umsatzsteuer 1. Juli bis | ||
ermäßigter Steuersatz | voller Steuersatz | insgesamt | |
€ | € | € | |
Bäckerei | 664 | 154 | 818 |
Fleischerei/Metzgerei | 637 | 255 | 892 |
Gaststätten aller Art | |||
a) mit Abgabe
von kalten Speisen | 731 | 376 | 1.107 |
b) mit Abgabe
von kalten und warmen Speisen | 1.247 | 443 | 1.690 |
Getränkeeinzelhandel | 54 | 155 | 209 |
Cafe und Konditorei | 637 | 269 | 906 |
Milch, Milcherzeugnisse, Fettwaren und Eier
(Eh.) | 302 | 41 | 343 |
Nahrungs- und Genussmittel
(Eh.) | 617 | 309 | 926 |
Obst, Gemüse, Südfrüchte und Kartoffeln
(Eh.) | 141 | 121 | 262 |
Das (GZ: IV A 8 -S 1547/19/10001 :002 DOK 2021/0058644) wird aufgehoben.
BMF v. - IV A 8 - S 1547/19/10001 :002
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2021 I Seite 811
DB 2021 S. 1438 Nr. 26
DStR-Aktuell 2021 S. 8 Nr. 24
LAAAH-81397