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§ 3a UStG
Umsatzsteuer;
– zur Auslegung des Artikels 9
Abs. 2 Buchst. c der 6. EG-Richtlinie bei tontechnischen
Leistungen
TOP 5 der Sitzung USt II/98 (16. bis )
Bezug:
Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom in der Rechtssache C-327/94 entschieden, daß tontechnische Leistungen, die im Zusammenhang mit künstlerischen oder unterhaltenden. Leistungen unerläßlich sind, nach Artikel 9 Abs. 2 Buchst. c erster Gedankenstrich der 6. EG-Richtlinie an dem Ort erbracht werden, an dem die Dienstleistung tatsächlich bewirkt wird. Es handelt sich um Tätigkeiten, die im Sinne von Artikel 9 Abs. 2 Buchst. c erster Gedankenstrich der 6. EG-Richtlinie mit Tätigkeiten auf dem Gebiet der Künste oder der Unterhaltung zusammenhängen. Daher sind tontechnische Leistungen, die ein Unternehmer mit Sitz im Inland bei Konzerten im Ausland erbringt, auch im Ausland zu besteuern.
§ 3 a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a UStG enthält im Gegensatz zu Artikel 9 Abs. 2 Buchst. c erster Gedankenstrich der 6. EG-Richtlinie nicht ausdrücklich das Tatbestandsmerkmal der mit künstlerischen oder unterhaltenden Leistungen ”gegebenenfalls zusammenhängenden Tätigkeiten”. Bis zu einer gesetzlichen Neuregelung des § 3 a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a UStG gilt unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder folgendes:
Die mit künstlerischen oder unterhaltenden Leistungen zusammenhängenden tontechnischen Leistungen sind im Wege der richtlinienkonformen A...