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Zum Geltungsbereich der Korrekturvorschrift des § 7g Abs. 3 EStG
(1) § 7g Abs. 3 Satz 2 EStG ermöglicht als spezielle Korrekturvorschrift lediglich eine punktuelle Rückgängigmachung des vom Stpfl. gem. § 7g Abs. 1 EStG gewinnmindernd berücksichtigten Investitionsabzugsbetrags. Über diesen Rahmen hinausgehende Gewinnänderungen können nur vorgenommen werden, wenn diese durch andere Änderungsnormen gedeckt sind. Dies gilt auch für Fehler, die dem FA im Zusammenhang mit der Rückgängigmachung eines Investitionsabzugsbetrags unterlaufen sind. (2) Auch die Hemmung der Festsetzungsverjährung gem. § 7g Abs. 3 Satz 3 EStG wirkt nur partiell. Sie tritt nur insoweit ein, als die Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrags gem. § 7g Abs. 3 Satz 2 EStG betroffen ist (Bezug: § 7g Abs. 3 EStG).
(1) Soweit der Investitionsabzugsbetrag nicht bis zum Ende des dritten auf das Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden Wirtschaft...