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Konzession | Voraussetzungen der Übertragung
Die Genehmigung der Übertragung der Rechte und Pflichten aus einer Taxikonzession setzt nicht die Zuverlässigkeit des bisherigen Inhabers voraus, wohl aber, dass die Konzession zum Zeitpunkt der Übertragung noch besteht.
Zuverlässig i. S. des § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Personenbeförderungsgesetz muss derjenige sein, der das Taxiunternehmen betreibt, und damit derjenige, auf den die Rechte und Pflichten aus der Konzession übertragen werden sollen. Die Genehmigung der Übertragung einer Taxikonzession kann aber nur beansprucht werden, wenn die Konzession noch besteht. Daran fehlte es hier, weil die zuständige Behörde die Taxikonzessionen des Konzessionsinhabers widerrufen und das Verwaltungsgericht den Widerruf rechtskräftig bestätigt hatte.