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§ 25 c UStG Richtlinie
98/80/EG des Rates vom zur Ergänzung des gemeinsamen
Mehrwertsteuersystems und zur Änderung der Richtlinie
77/388/EWG
– Sonderregelung für
Anlagegold –;
Verzeichnis der Goldmünzen
Am hat der Rat der Europäischen Union die Richtlinie 98/80/EG zur Ergänzung des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems und zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG – Sonderregelung für Anlagegold – verabschiedet (ABl. EG 1998 Nr. L 281 S. 31). Durch Artikel 1 dieser Richtlinie wird die 6. EG-Richtlinie zur Harmonisierung der Umsatzsteuer vom (ABl. EG 1977 Nr. L 145 S. 1) in der zuletzt geltenden Fassung geändert und ein neuer Artikel 26 b eingefügt.
Artikel 26 b Teil A Ziffer ii) Abs. 3 sieht vor, dass jeder Mitgliedstaat der Kommission vor dem 1. Juli jeden Jahres und erstmals 1999 mitteilt, welche – die Kriterien des Artikels 26 b Teil A Ziffer ii) Abs. 1 erfüllenden – Münzen in dem betreffenden Mitgliedstaat gehandelt werden. Die Kommission veröffentlicht vor dem 1. Dezember jeden Jahres ein erschöpfendes Verzeichnis dieser Münzen in der Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften. Die in diesem Verzeichnis aufgeführten Münzen gelten als Münzen, die während des gesamten Jahres, für das das Verzeichnis gilt, die genannten Kriterien erfüllen.
Das Verzeichnis der Goldmünzen, die die Kriterien des Artikels 26 b Teil A Ziffer ii) der Richtlinie 77/388/EWG des Ra...