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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 4 K 18/16

Gesetze: AO § 122 Abs. 2 Nr. 1 ; FGO § 56 Abs. 1

Finanzgerichtsordnung, Abgabenordnung: Zum Fall der einseitigen Erledigungserklärung des Klägers

Leitsatz

1. Die einseitige Erledigungserklärung des Klägers stellt eine Antragsänderung in eine Erledigungsfeststellungsklage dar.

2. Eine Erledigungsfeststellungsklage ist unzulässig, wenn die ursprüngliche Verpflichtungsklage bereits verfristet war.

3. Sofern der Empfänger eines Bescheids die Bekanntgabevermutung gem. § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO in Zweifel ziehen will, trifft ihn eine Obliegenheit zur Beweisvorsorge. Bei einem erkennbar atypisch langen Postlauf hat er diesen Umstand umgehend der Finanzbehörde anzuzeigen.

Fundstelle(n):
FAAAH-81052

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 22.03.2021 - 4 K 18/16

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