Prozesskosten zur Abwehr eines Grundbuchberichtigungsanspruchs als Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung
Leitsatz
1. Aufwendungen sind im Falle von Überschusseinkünften mangels eines Veranlassungszusammenhangs mit der Einkunftserzielung
dann nicht als Werbungskosten abziehbar, wenn bei einem der Einkunftserzielung dienenden Wirtschaftsgut die Zugehörigkeit
zum Vermögen des Steuerpflichtigen bedroht ist. In einem solchen Fall stehen nicht die Absicht der Einkunftserzielung, sondern
die Beeinträchtigung des Vermögens des Steuerpflichtigen und damit die nichtsteuerbare Vermögenssphäre im Vordergrund (hier:
Abwehr von Beeinträchtigungen der Eigentumsposition bzw. der bestehenden Eintragung als Eigentümer durch geltend gemachten
Grundbuchberichtigungsanspruch).
2. Ein Veranlassungszusammenhang von sog. Abwehrkosten mit der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung kommt
dann in Betracht, wenn die abzuwehrende Gefahr durch die Einkunftserzielung begründet ist, wie z.B., wenn die Verwendung eines
Wirtschaftsguts zur Einkunftserzielung bedroht ist.
3. Eine Berücksichtigung der Prozesskosten zur Abwehr eines Grundbuchberichtigungsanspruchs als vorab entstandene Werbungskosten
setzt einen ausreichend bestimmten (unmittelbaren) wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der Einkunftsart,
in deren Rahmen der Abzug begehrt wird, voraus. Dies scheidet aus, wenn objektive Umstände fehlen, anhand derer sich feststellen
lässt, dass der Entschluss, Einkünfte (hier: aus dem Vermietungsobjekt) zu erzielen, bereits endgültig gefasst war.
Fundstelle(n): EFG 2021 S. 1295 Nr. 15 UAAAH-81047
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