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FG Köln Urteil v. - 3 K 2800/18

Gesetze: § 63 Abs. 2 Nr. 1 FGO; § 68 Satz 1 FGO; § 5 Abs. 1 Nr. 11 Satz 4 FVG; § 90 Abs. 1 Satz 2 AO; § 68 Abs. 1 Satz 1 EStG; § 227 AO; § 63 Abs. 1 Nr. 2 FGO

Verfahren

Örtliche Zuständigkeit für den Billigkeitserlass von zurückgefordertem Kindergeld

Leitsatz

1. Eine Klage ist gemäß § 63 Abs. 2 Nr. 1 FGO auch dann gegen die Behörde zu richten, welche die Einspruchsentscheidung erlassen hat, wenn diese Behörde schon von Anfang an für den Steuerfall örtlich und sachlich zuständig war und der zugrundeliegende Verwaltungsakt von einer örtlich oder sachlich unzuständigen Behörde erlassen wurde.

2. Der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit ist aufgrund der Konzentrationsermächtigung des § 5 Abs. 1 Nr. 11 Satz 4 FVG befugt, durch den Beschluss 21/2013 vom (ANBA Mai 2013 Seite 5/17 bis 5/18) bzw. ab dem durch den Beschluss 33/2019 vom (ANBA Ausgabe April 2020, S. 3) die Zuständigkeit für die Bearbeitung von Rechtsbehelfen gegen Entscheidungen des sog. Inkasso Services im Bereich des steuerlichen Kindergeldes abweichend von der Regelzuständigkeit nach dem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Kindergeldberechtigten bei regionalen Familienkassen zu zentralisieren. Diese Übertragung der Zuständigkeit für die Bearbeitung der Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen des Inkasso Services schließt die Übertragung der Zuständigkeit für die zugrundeliegenden Entscheidungen im Bereich des Inkasso Services und damit die Zuständigkeit für eine Erlassentscheidung gemäß § 227 AO ein.

3. Es liegt keine Verletzung der Mitwirkungspflicht gemäß § 90 Abs. 1 Satz 2 AO oder § 68 Abs. 1 Satz 1 EStG vor, wenn ein Kindergeldberechtigter in der nach amtlichem Vordruck abgegebenen „Erklärung zum Ausbildungsverhältnis”, in der lediglich die Alternativen eines beendeten oder nicht beendeten Ausbildungsverhältnisses vorgesehen sind, die Elternzeit seines Kind wegen Betreuung des eigenen Kindes nicht angibt, weil er davon ausgeht, dass die Elternzeit am Fortbestand des Berufsausbildungsverhältnisses seines Kindes nichts ändert. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit darf der rechtlich nicht vorgebildete Kindergeldberechtigte darauf vertrauen, dass ihm in einem Antragsvordruck alle für den konkreten Sachverhalt relevante Fragen (hier: Berufsausbildung eines über 18 Jahre alten Kindes) gestellt werden, zumal die Rechtslage zu den Auswirkungen der Elternzeit auf ein Ausbildungsverhältnis bereits seit mehreren Jahren durch ein BFH-Urteil geklärt war und der Erklärungsvordruck dennoch nicht entsprechend aktualisiert wurde.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
AAAAH-81045

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FG Köln, Urteil v. 23.09.2020 - 3 K 2800/18

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