Strafrechtliche Vermögensabschöpfung bei Betäubungsmitteldelikten: Notwendigkeit und Inhalt eines Antrags der Staatsanwaltschaft auf selbständige Einziehung von Taterträgen
Gesetze: § 73 Abs 1 StGB, § 73a StGB, § 73c StGB, § 76a Abs 4 S 1 StGB, § 200 StPO, § 435 Abs 1 S 1 StPO, § 435 Abs 2 StPO, § 29 BtMG, §§ 29ff BtMG
Instanzenzug: Az: 625 KLs 5/20
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen, davon in einem Fall in weiterer Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit bewaffnetem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und Einziehungsentscheidungen getroffen. Das auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Rechtsmittel des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
2Die selbständige Einziehung des - im Pkw des Angeklagten sichergestellten und einem nicht identifizierten Beifahrer gehörenden - Bargeldbetrages in Höhe 6.900 Euro nach § 76a Abs. 4 StGB kann keinen Bestand haben, weil der erforderliche Antrag nach § 435 Abs. 1 Satz 1 StPO durch die Staatsanwaltschaft nicht gestellt worden ist. Dies begründet ein Verfahrenshindernis (). Eines solchen Antrages bedarf es auch für den (hier vorliegenden) Fall einer selbständigen Einziehung im subjektiven Verfahren (BGH, Beschlüsse vom - 5 StR 486/19; vom - 5 StR 133/18; vom - 1 StR 387/18; vom - 1 StR 407/18; BeckOK-StGB/Heuchemer, 48. Ed., § 76a, Rn. 14). Die von der Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift vom ausdrücklich beantragte erweiterte Einziehung von sichergestellten Geldbeträgen in Höhe von insgesamt 12.305 Euro nach §§ 73, 73a, 73c StGB stellt keinen Antrag im Sinne des § 435 Abs. 1 Satz 1 StPO dar. Denn für jenen gelten die Vorschriften über den Inhalt der Anklageschrift nach § 200 StPO entsprechend. Nach § 435 Abs. 2 StPO sind neben der Bezeichnung der einzuziehenden Gegenstände die Tatsachen anzugeben, die die Zulässigkeit der selbständigen Einziehung begründen (). Daran fehlt es hier.
3Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2021:060121B5STR454.20.0
Fundstelle(n):
LAAAH-80924