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OFD Frankfurt am Main - S 7156 d A - 5 - St IV 23

§ 4 UStG Vermittlungsprovisionen an Reisebüros;
Gutschriftabrechnung durch Reiseveranstalter

1. Allgemeines

Reisebüros vermitteln regelmäßig die von Reiseveranstaltern oder anderen Leistungsträgern (z.B. Hotelier, Beförderungsunternehmer) an Reisende erbrachten Leistungen. Diese Vermittlungsleistungen werden überwiegend im Gutschriftwege abgerechnet. Die hierbei vermittelten Leistungen können jedoch von sehr unterschiedlicher Natur sein.

Eine Vermittlungsleistung wird dort erbracht, wo der vermittelte Umsatz ausgeführt wird (§ 3a Abs. 2 Nr. 4 UStG). Hierbei ist jedoch nicht auf den Reiseort abzustellen, sondern auf den Leistungsort der vermittelten Leistung im umsatzsteuerrechtlichen Sinne (u.a. §§ 3a und 3b UStG). Nur für bestimmte steuerbare Vermittlungsleistungen Ist die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 5 UStG zu beachten.

2. Problemstellung

Die Gutschrift über die Vermittlungsleistung gilt nur dann als Rechnung, wenn umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbracht werden (§ 14 Abs. 5 UStG).

Der Unternehmer (Reiseveranstalter, Leistungsträger), der die Vermittlungsleistung empfängt, ist nur dann zum Vorsteuerabzug hinsichtlich der gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer berechtigt, wenn diese eine steuerbare und steuerpflichtige Vermittlungsleistung betrifft. Eine Umsatzsteuer hingegen, die nach § 14 Abs. 2 oder 3 UStG geschuldet wird, ist entsprechend dem BStBl 1998 II S. 695

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OFD Frankfurt/M. v. 19.06.2000 - S 7156 d A - 5 - St IV 23

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