Einkommensteuer | Eigentumsübergang im Wege der Zwangsversteigerung als privates Veräußerungsgeschäft (FG)
Die Zwangsversteigerung eines Grundstücks kann ein privates Veräußerungsgeschäft i.S.d. § 23 EStG sein (; Revision nicht zugelassen).
Sachverhalt: Im Jahr 2019 wurden zwei Grundstücke des Klägers zwangsversteigert. Beide Grundstücke hatte der Kläger im Jahr 2009 im Wege der Zwangsversteigerung erworben. Das Finanzamt sah darin zwei private Veräußerungsgeschäfte und versteuerte sonstige Einkünfte des Klägers.
Der Kläger war hingegen der Ansicht, dass er den Überschuss zwischen Versteigerungserlös und Anschaffungskosten nicht zu versteuern habe. Es fehle bereits an einer Veräußerung. Ein Eigentumsverlust aufgrund einer Zwangsversteigerung beruhe - wie eine Enteignung - nicht auf einem willentlichen Entschluss des Eigentümers. Außerdem sei bei der Fristberechnung nicht auf den Zeitpunkt der Abgabe des Meistgebots, sondern auf das spätere Datum des Zuschlagbeschlusses abzustellen, so dass im Streitfall die Zehnjahresfrist abgelaufen sei.
Ebenso wie der Aussetzungsantrag im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes (s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 14.01.2021) hatte die Klage keinen Erfolg:
Der Kläger hat zwei private Veräußerungsgeschäfte getätigt.
Bei einer Zwangsversteigerung beruht der Eigentumsverlust auf einem Willensentschluss des Eigentümers. Denn er kann - anders als bei einer Enteignung - den Eigentumsverlust durch eine Befriedigung der Gläubiger verhindern.
Ob dem Kläger eine Gläubigerbefriedigung tatsächlich wirtschaftlich möglich gewesen wäre, ist insofern unbeachtlich.
Die Veräußerung ist auch innerhalb der Frist des § 23 EStG erfolgt. Für diese Fristberechnung ist auf das obligatorische Rechtsgeschäft abzustellen.
Bei einer Zwangsversteigerung ist daher der Tag der Abgabe des jeweiligen Meistgebots entscheidend. Der Zuschlag, mit dem der Erwerber anschließend das Eigentum kraft Hoheitsakt erwirbt, ist hingegen der "dingliche" Akt der Eigentumsübertragung, der für die Fristberechnung unerheblich ist.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Den Volltext der Entscheidung finden Sie auf der Homepage des FG Düsseldorf. Eine Aufnahme der Entscheidung in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Quelle: FG Düsseldorf, Newsletter Juni 2021 (il)
Fundstelle(n):
NWB EAAAH-80893