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§ 4 UStG Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 15 Buchstabe a UStG;
Umsetzung von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. f der 6. EG-Richtlinie
Bezug:
Das BMF-Schreiben wurden zum Anlass genommen, zusammen mit den obersten Finanzbehörden der Länder erneut die Frage zu prüfen, ob durch Gesetzesänderung bestimmte Leistungen der Zusammenschlüsse von Unternehmen, die nur steuerfreie Umsätze erbringen, an ihre Mitglieder künftig von der Umsatzsteuer befreit werden können.
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder teilt das BMF dazu Folgendes mit:
Gemäß Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. f der 6. EG-Richtlinie befreien die Mitgliedstaaten von der Steuer Dienstleistungen, die die selbständigen Zusammenschlüsse von Personen, die eine Tätigkeit ausüben, die von der Steuer befreit ist, oder für die sie nicht Steuerpflichtige sind, an ihre Mitglieder für unmittelbare Zwecke der Ausübung dieser Tätigkeit erbringen, soweit diese Zusammenschlüsse von ihren Mitgliedern lediglich die genaue Erstattung des jeweiligen Anteils an den gemeinsamen Kosten fordern, vorausgesetzt, dass diese Befreiung nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führt.
Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sind Steuerbefreiungen eng auszulegen. Sie stellen eine Ausnahme vom allgemeinen Grundsatz dar, wonach Umsatzsteuer für jede Lieferung und sonstige Leistung erhoben wird, die ein Steuerpflichtiger al...