Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Lieferung
Leistungen im umsatzsteuerrechtlichen Sinne unterliegen nur insoweit der Umsatzsteuer, als sie auch Leistungen im wirtschaftlichen Sinne sind, d. h. Leistungen, bei denen ein über die reine Entgeltentrichtung hinausgehendes eigenes wirtschaftliches Interesse des Entrichtenden verfolgt wird. Die bloße Entgeltentrichtung, insbesondere die Geldzahlung oder Überweisung, ist keine Leistung im wirtschaftlichen Sinne (Abschn. 1.1 Abs. 3 Satz 3 UStAE). Unter Leistungen werden sowohl Lieferungen (§ 3 Abs. 1 UStG) als auch sonstige Leistungen (§ 3 Abs. 9 UStG) verstanden. Für umsatzsteuerrechtliche Zwecke ist zunächst festzustellen, ob eine Lieferung oder eine sonstige Leistung vorliegt, da sich daran unterschiedliche Rechtsfolgen, wie Bestimmung des Ortes, Steuerfreiheit oder Steuersatz anschließen.
Lieferungen
Lieferungen eines Unternehmers sind gem. § 3 Abs. 1 UStG Leistungen, durch die er oder in seinem Auftrag ein Dritter den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen. Voraussetzungen für das Vorliegen einer Lieferung sind neben dem Vorhandensein von mindestens zwei Beteiligten, dass es sich um einen Gegenstand handelt, der geliefert wird, und der Leistende dem Empfänger die Verfügungsmacht an dem Ge...