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FG München Urteil v. - 7 K 1492/17 EFG 2021 S. 1229 Nr. 14

Gesetze: KStG § 5 Abs. 1 Nr. 3, KStG § 5 Abs. 1 Nr. 4, KStG § 6, GewStG § 3 Nr. 9, BetrAVG § 1b Abs. 3, BetrAVG § 1b Abs. 4, VAG

Befreiung von Pensionskassen von der Körperschaft- und Gewerbesteuer

Schädlichkeit der Rückdeckung einer Unterstützungskasse

Leitsatz

1. Einer steuerlichen Qualifikation als Pensionskasse im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 3 KStG bzw. § 3 Nr. 9 GewStG steht es jedenfalls im Streitjahr 2004 nicht entgegen, wenn neben dem Geschäft der Erstversicherung auch das Geschäfts der Rückdeckungsversicherung betrieben wird.

2. Die Steuerbefreiung rechtsfähiger Pensionskassen nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 KStG scheidet aus, wenn zu den Mitgliedern eine Unterstützungskasse gehört und auch diese als Leistungsempfängerin anzusehen ist.

3. Die Rückdeckung der Pensionsverpflichtungen einer Unterstützungskasse steht der Erfüllung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes durch die Pensionskasse entgegen.

4. Eine partielle Steuerpflicht ist lediglich gemäß § 6 KStG gegeben, soweit das zulässige Kassenvermögen gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. d KStG und § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. e KStG überschritten wurde. Der Wegfall einer anderen Tatbestandvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 3 KStG führt regelmäßig zur vollen Steuerpflicht.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2021 S. 8 Nr. 48
DStRE 2022 S. 18 Nr. 1
EFG 2021 S. 1229 Nr. 14
GmbH-StB 2021 S. 220 Nr. 7
EAAAH-80076

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FG München, Urteil v. 14.12.2020 - 7 K 1492/17

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