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FG Köln Urteil v. - 2 K 1495/17

Gesetze: KStG § 8a Abs. 1; EStG § 43b; EStG § 50d

Kapitalertragsteuer: Erstattung

Antragsfrist gemäß § 50d Abs. 1 EStG bei vgG i.S. von § 8a Abs. 1 KStG a.F.

Leitsatz

Für den Zeitpunkt des Bezugs der Kapitalerträge i.S. von § 50d Abs. 1 Satz 7 EStG a.F. i.V. mit §§ 11, Abs. 1, 44 Abs. 1 Satz 2, 3 EStG und damit für den Beginn der Antragsfrist kommt es im Falle einer fingierten verdeckten Gewinnausschüttung i.S. des § 8a Abs. 1 KStG a.F. ohne eine tatsächliche Zahlung von Vergütungen für Fremdkapital auf den Zeitpunkt an, in dem die Gläubigerin über die Kapitalerträge wirtschaftlich verfügen konnte.

Fundstelle(n):
MAAAH-80056

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FG Köln, Urteil v. 01.12.2020 - 2 K 1495/17

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