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§ 4 UStG Leistungen der durch „Outsourcing” entstandenen Rechenzentren Umsätze im Zahlungs- und Überweisungsverkehr
Auf eine Eingabe der Spitzenverbände der Kreditwirtschaft nahm das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder in seinem Schreiben vom IV D 2 – S 7160d – 5/00 wie folgt Stellung:
Nach § 4 Nr. 8 Buchstabe d UStG sind die Umsätze und die Vermittlung der Umsätze im Einlagengeschäft, im Kontokorrentverkehr, im Zahlungs- und Überweisungsverkehr und das Inkasso von Handelspapieren von der Umsatzsteuer befreit.
Nach dem , HFR 1997 S. 618, UR 2/1998 S. 64 hängt die Steuerbefreiung nicht davon ab, ob die Umsätze:
von einem bestimmten Unternehmenstyp
von einem bestimmten Typ einer juristischen Person
ganz oder zum Teil in einer bestimmten Weise
Im Wege der elektronischen Datenverarbeitung oder manuell
ausgeführt werden.
Die Steuerbefreiung kann also unter bestimmten Voraussetzungen für Umsätze eines durch „Outsourcing„ entstandenen Rechenzentrums in Betracht kommen. Dies gilt insbesondere für globale Finanzdienstleistungen, die im Wesentlichen ein eigenständiges Ganzes bilden, das die spezifischen und wesentlichen Funktionen einer Finanzdienstleistung erfüllt.
Bezüglich eines Umsatzes im Überweisungsverkehr müssen die erbrachten Dienstleistungen:
eine Übert...