Kartellverwaltungssache: Kostenentscheidung bei Rücknahme der Rechtsbeschwerde und offenem Verfahrensausgang - "Facebook-Hängebeschluss"
Gesetze: § 71 GWB, § 78 Abs 1 GWB
Instanzenzug: Az: VI-Kart 13/20 (V)
Gründe
1Nachdem die Betroffenen den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde zurückgenommen haben, ist die Grundlage für die angefochtene Entscheidung entfallen. Der Senat spricht klarstellend aus, dass die mit der Rechtsbeschwerde angegriffene vorläufige Anordnung der aufschiebenden Wirkung ("Hängebeschluss") durch das Beschwerdegericht gegenstandslos geworden ist (vgl. , BGHZ 84, 320, 321; Beschluss vom - KVR 49/12, juris Rn. 1; § 92 Abs. 3 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).
2Die Kostenentscheidung beruht auf § 71 GWB. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats entspricht es regelmäßig der Billigkeit, die Kosten des Verfahrens dem Antragsteller aufzuerlegen, wenn der Antragsteller bei offenem Verfahrensausgang, insbesondere wenn eine Sachprüfung bisher nicht erfolgt ist, seinen Antrag zurücknimmt und sich damit in die Rolle des Unterlegenen begibt (vgl. , WuW/E DE-R 1982 Rn. 2 - Kostenverteilung nach Rechtsbeschwerde-rücknahme; Beschluss vom - KVR 49/12, juris Rn. 2; Beschluss vom - KVR 75/13, WuW 2015, 1009). Dies gilt, sofern - wie hier - keine besonderen Umstände vorliegen, auch für die Kosten des Antragsgegners (vgl. BGH, WuW/E DE-R 1982 Rn. 3 - Kostenverteilung nach Rechtsbeschwerderücknahme; Beschluss vom - KVR 49/12, juris Rn. 2).
3Es entspricht dagegen nicht der Billigkeit, den Betroffenen auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen. Die Beigeladene hat sich weder an dem Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren noch am Rechtsbeschwerdeverfahren durch Sachanträge beteiligt (vgl. , WuW/E BGH 2627, 2643 - Sportübertragungen, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 110, 371).
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2021:080321BKVR96.20.0
Fundstelle(n):
XAAAH-79738