Rechnungswesen für Steuerfachangestellte
8. Aufl. 2021
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Q. Bewertungen und Buchungen im Anlagevermögen
1. Begriffliche Abgrenzung
Zum Anlagevermögen gehören diejenigen Vermögensgegenstände, die dazu bestimmt sind, dem Geschäftsbetrieb dauernd (langfristig) zu dienen (vgl. § 247 Abs. 2 HGB). In der Regel gehören hierzu Gegenstände, die dem Betrieb länger als 1 Jahr dienen sollen.
Es handelt sich also um Vermögensgegenstände, die im Betrieb gebraucht werden (im Gegensatz zu Waren, Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen, die verkauft oder verbraucht werden sollen). Entscheidend für die Zuordnung zum Anlage- oder Umlaufvermögen ist also die Zweckbestimmung des Vermögensgegenstandes.
Ein Pkw gehört im Normalfall zum Anlagevermögen, weil er dauerhaft für den Betrieb genutzt werden soll. Bei einem Pkw-Händler gehört ein Pkw jedoch zum Umlaufvermögen, wenn er im Rahmen des Pkw-Handels zum Verkauf bestimmt ist.
Zum Anlagevermögen gehören nach § 266 Abs. 2 HGB:
Immaterielle Vermögensgegenstände
Selbstgeschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte
entgeltlich erworbene Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten
Geschäfts- oder Firmenwert
geleistete Anzahlungen
Sachanlagen
Grundstücke, grundstücksg...