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Unentgeltliche Lieferungen
Eine Übersichtsseite zu den Stichwörtern des Kontierungslexikons finden Sie hier: NWB LAAAE-91155.
Zusammenfassung
Unentgeltliche Lieferungen unterliegen im Regelfall als unentgeltliche Wertabgaben der Umsatzbesteuerung. Dies gilt jedoch nicht uneingeschränkt, sondern es sind Ausnahmen zu beachten. Insbesondere ist auf der Vorstufe zu prüfen, ob eine Vorsteuerabzugsberechtigung besteht.
Der folgende Beitrag gibt einen Überblick über die einzelnen Tatbestände der unentgeltlichen Lieferung und zeigt anhand von Buchungsbeispielen die zutreffende Erfassung in der Umsatzsteuer-Voranmeldung bzw. der Umsatzsteuer-Jahreserklärung auf.
Da sich im gesamten Kontierungslexikon einzelne Stichwörter mit der Besteuerung von unentgeltlichen Lieferungen befassen, konnte sich der Beitrag an einigen Stellen auf Querverweise beschränken.
1. Welche Konten werden im SKR 03 oder 04 benötigt?
1.1 SKR 03
Tabelle in neuem Fenster öffnen
1771 | Umsatzsteuer 7 % |
1776 | Umsatzsteuer 19 % |
1880 | Unentgeltliche Wertabgaben |
8910 | Entnahme durch Unternehmer für Zwecke außerhalb des Unternehmens (Waren) 19 % USt |
8915 | Entnahme durch Unternehmer für Zwecke außerhalb des Unternehmens (Waren) 7 % USt |
1.2 SKR 04
Tabelle in neuem Fenster öffnen
2130 | Unentgeltliche Wertabgaben |
3801 | Umsatzsteuer 7 % |
3806 | Umsatzsteuer 19 % |
4610 |
Die Besteuerung einer unentgeltlichen Lieferung – auch unentgeltliche Wertabgabe genannt – aus dem Unternehmen ist in