BGH Beschluss v. - VI ZB 66/20, VI ZB 67/20

Ablehnung eines Richters: Besorgnis der Befangenheit wegen (fehlerhafter) Rechtsansichten

Gesetze: § 42 Abs 2 ZPO, § 44 Abs 3 ZPO

Instanzenzug: Az: 21 W 1431/20vorgehend LG München I Az: 13 T 10596/20

Gründe

I.

1Mit Beschluss vom hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs durch den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterin von Pentz, den Richter Offenloch, die Richterin Dr. Roloff und den Richter Dr. Allgayer den Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Rechtsbeschwerde abgelehnt. Mit Schriftsatz vom hat der Antragsteller gegen den Beschluss Anhörungsrüge eingelegt und zugleich die Richter, die an dem Beschluss mitgewirkt haben, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Es müsse von einer unzureichenden juristischen Qualifikation der Richter ausgegangen werden, weil sie Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention "ostentativ missachtet" hätten.

II.

2Das Ablehnungsgesuch hat keinen Erfolg.

31. Das Ablehnungsgesuch ist unzulässig, soweit es sich gegen Richterin Dr. Roloff richtet, da es insoweit am Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Die Richterin ist nicht mehr Mitglied des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs und damit nicht zur Entscheidung über die Anhörungsrüge berufen (vgl. , NJW 2011, 1358 Rn. 10).

42. Das Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterin von Pentz und die Richter Offenloch und Dr. Allgayer ist, seine Zulässigkeit unterstellt, unbegründet.

5Gemäß § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Dies ist dann der Fall, wenn aus der Sicht der ablehnenden Partei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschlüsse vom - III ZR 140/15, juris Rn. 3; vom - VII ZR 36/14, NJW 2016, 1022 Rn. 9; vom - XI ZR 322/01, juris Rn. 6; jeweils mwN).

6Die vom Antragsteller angenommene unzureichende juristische Qualifikation der Richter kommt damit als Ablehnungsgrund im Sinne von § 42 Abs. 2 ZPO nicht in Betracht. Dasselbe gilt für Rechtsansichten, es sei denn, diese sind so grob fehlerhaft, dass sich bei vernünftiger und besonnener Betrachtungsweise der Eindruck der Voreingenommenheit gegenüber einer Partei aufdrängt (Graßnack in Prütting/Gehrlein, ZPO, 12. Aufl., § 42 Rn. 34, 51 mwN). Ein solcher Fall liegt hier in Ansehung der Gründe des Beschlusses vom offensichtlich nicht vor.

7Der Einholung dienstlicher Äußerungen der abgelehnten Richter gemäß § 44 Abs. 3 ZPO bedurfte es nicht, weil die von dem Antragsteller monierte unzureichende Qualifikation schon nicht geeignet ist, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen, sich die Rechtsansicht der abgelehnten Richter aus dem Beschluss vom ergibt und sie zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts, soweit es für die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch erheblich ist, nichts beitragen könnten (vgl. , NJW-RR 2012, 61, Rn. 12; BVerwG, NVwZ-RR 2008, 140 f.).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2021:100221BVIZB66.20.0

Fundstelle(n):
GAAAH-79200