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Alg | Zum Ruhen des Anspruchs bei Bezug von Arbeitsentgelt
§ 157 Abs. 1 SGB III, wonach der Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) während der Zeit ruht, für die der Arbeitslose Arbeitsentgelt erhält oder zu beanspruchen hat, erfasst nur Zeiträume während eines noch bestehenden Arbeitsverhältnisses.
Zwar handelt es sich bei der streitgegenständlichen Unterhaltsbeihilfe für Rechtsreferendare in Niedersachsen, die auch noch vollständig in dem Monat des Bestehens der Zweiten juristischen Staatsprüfung gezahlt wird, um Arbeitsentgelt. Wenn man allerdings die im Monat der Prüfung erfolgte Zahlung der Unterhaltsbeihilfe dem Zeitraum zuordnet, in dem der frühere Referendar noch im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stand, ist der hier streitige Zeitraum, der nach der Staatsprüfung liegt, nicht betroffen, so dass ein Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs schon deswe...