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BMF - IV B 6 - S 2353 - 159/91 IV B 1 - S 2228 - 1/92 BStBl 1992 I 51

§ 5 LStDV; Steuerliche Behandlung von Reisekosten und Reisekostenvergütungen bei Auslandsdienstreisen und Geschäftsreisen in das Ausland für das Jahr 1992

Bezug:

Nach Abschnitt 39 Abs. 4 Satz 1 und Abschnitt 40 Abs. 2 Satz 5 LStR 1990 werden im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder für Auslandsdienstreisen die in der anliegenden Übersicht ausgewiesenen Höchst- und Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen sowie Pauschbeträge für Übernachtungskosten bekannt gemacht. Die ausgewiesenen Höchst- und Pauschbeträge gelten für Reisetage nach dem .

Dieses Schreiben gilt entsprechend für Geschäftsreisen ins Ausland.

Übersicht
über die ab geltenden Höchst- und Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen Pauschbeträge für Übernachtungskosten

Tabelle in neuem Fenster öffnen
Land
Verpflegungsmehraufwendungen
Übernachtungskosten
Höchstbetrag
Pauschbetrag
Pauschbetrag
für den
Einzelnachweis
DM
Ägypten
82
59
70
Äquatorialguinea
152
109
100
Äthiopien
113
81
100
Afghanistan
152
109
100
Algerien
88
63
90
Andorra
116
83
100
Angola
319
228
50
Argentinien
116
83
70
Australien
128
92
120
Bahamas
152
109
100
Bahrain
121
87
90
Bangladesch
81
58
100
Barbados
152
109
100
Belgien
134
96
90
Benin
126
90
100
Bolivien
85
61
50
Botsuana
71
51
80
Brasilien
107
77
80
Brunei (Darussalam)
102
73
120
Bulgarien
120
86
90
Burkina Faso
60
43
60
Burundi
144
103
80
Chile
68
49
90
China
109
78
80
(China) Taiwan
152
109
100
Costa Rica
79
57
100
Côte d’Ivoire
144
103
100
Dänemark
1...

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BMF v. 06.01.1992 - IV B 6 - S 2353 - 159/91

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