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BMF - IV B 6 - S 2332 - 48/94 BStBl 1994 I 921

§ 8 EStG § 2 LStDV Lohnsteuerliche Behandlung der Pflichtbeiträge katholischer Geistlicher zur/zum
a) Ruhegehaltskasse des (Erz-)Bistums,
b) Diaspora-Priesterhilfswerk,
c) Haushälterinnen-Zusatzversorgung

Katholische Geistliche, die in einem Inkardinationsverhältnis zu einer Diözese stehen (Diözesangeistliche), haben Beiträge zur Ruhegehaltskasse des (Erz-)Bistums, zum Diaspora-Priesterhilfswerk und zur Haushälterinnen-Zusatzversorgung zu leisten. Nach dem Ergebnis der Besprechungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die lohnsteuerliche Behandlung dieser Pflichtbeiträge für Lohnzahlungszeiträume ab 1995 folgendes:

1. Diözesangeistliche, die aus der Bistumskasse besoldet werden

Werden Geistliche aus der Bistumskasse besoldet, sind die von der Kasse einbehaltenen Pflichtbeiträge zu diesen Einrichtungen keine eigenen Beiträge der Geistlichen. Bei diesen Geistlichen ist das um die Pflichtbeiträge verminderte Gehalt als Arbeitslohn zu versteuern.

2. Diözesangeistliche, die nicht aus der Bistumskasse besoldet werden

Werden Geistliche nicht aus der Bistumskasse, sondern aus einer anderen Kasse besoldet (z.B. Geistliche im Schul-, Universitäts- oder Krankenhausdienst), unterliegt das vereinbarte und gezahlte Gehalt dem Lohnsteuerabzug. Sind die Geistlichen aufgrund von Anordnungen des Bischofs verpflichtet, Beiträge zu diesen Einrichtungen zu entrichten, so sind diese Zahlungen...

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BMF v. 06.12.1994 - IV B 6 - S 2332 - 48/94

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