Beförderung pflegebedürftiger Personen zur Tagespflegestätte
Leitsatz
1. Die Verwendung eines Fahrzeugs für den Krankentransport im Sinne von § 3 Nr. 5 KraftStG setzt voraus, dass eine Behandlungsbedürftigkeit
besteht, die zugleich eine gewisse Dringlichkeit der Beförderung impliziert.
2. Ein Krankentransport im Sinne von § 3 Nr. 5 KraftStG verlangt weder einen dringenden Soforteinsatz noch eine Behandlung
der Beförderten während der Fahrt, sondern setzt lediglich voraus, dass die beförderten Personen behandlungsbedürftig sein
müssen und die Beförderung mit dieser Behandlung im Zusammenhang steht.
3. Auch die Beförderung von pflegebedürftigen Personen zur Tagespflegestätte ist steuerlich begünstigt im Sinne von § 3 Nr.
5 KraftStG.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): UAAAH-78699
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Online-Dokument
FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 26.09.2019 - 8 K 8214/18
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