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FG Münster Urteil v. - 6 K 1900/19 E EFG 2021 S. 902 Nr. 11

Gesetze: AO § 121 Abs. 1; AO § 122 Abs. 2 ; AO § 126 Abs. 3; AO § 157 Abs. 1 ; AO § 355 Abs. 1 Satz 1; AO § 110

Verfahren

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Leitsatz

1. Wenn das Finanzamt im Steuerbescheid von der Steuererklärung zu Ungunsten des Steuerpflichtigen abweicht, muss es auf diese Abweichung hinweisen.

2. Wollte der Steuerpflichtige tatsächlich weitere Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung neben der zu berücksichtigenden Absetzung für Abnutzung (AfA) geltend machen und hat er irrtümlich objektiv erkennbar – nur – einen AfA-Betrag in die Steuererklärung eingetragen, so genügt es, wenn das Finanzamt im Steuerbescheid darauf hinweist, dass es abweichend von der Erklärung die AfA entsprechend dem Vorjahreswert angesetzt habe.

3. Der Steuerpflichtige handelt nicht schuldlos, wenn er es versäumt, den Steuerbescheid nach Erhalt kritisch zu überprüfen und es für ihn erkennbar war, dass die von ihm geltend gemachten Aufwendungen gekürzt wurden.

4. Auf die Möglichkeit der Wiedereinsetzung kann sich nicht berufen, wer von dem Rechtsmittel keinen Gebrauch gemacht hat, weil er den anzufechtenden Steuerbescheid irrtümlich für richtig gehalten habe.

Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2022 S. 10 Nr. 4
DStRE 2022 S. 301 Nr. 5
EFG 2021 S. 902 Nr. 11
GAAAH-78695

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FG Münster, Urteil v. 09.03.2021 - 6 K 1900/19 E

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