Kindergeld: Einstweilige
Anordnung - Zuständigkeit in Angelegenheiten des Familienleistungsausgleichs
Leitsatz
1. Ein auf
§ 69 Abs. 3, Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gestützter Antrag,
die Vollziehung eines Rückforderungsbescheids der Familienkasse
im Umfang der Säumniszuschläge auszusetzen ist - mangels Statthaftigkeit
eines solchen Antrags -unzulässig. Es fehlt bereits am Vorliegen
einer Anfechtungssituation, da die Säumniszuschläge gemäß § 240
Abgabenordnung (AO) kraft Gesetzes entstehen.
2. Die ungeklärte Frage, ob
der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit in zulässiger Weise durch
einen Beschluss die Zuständigkeit für Entscheidungen im Erhebungsverfahren
betreffend den Familienleistungsausgleich der Agentur für Arbeit
Recklinghausen-Inkasso-Service übertragen hat, entbindet den Antragssteller
in einem auf (vorläufige) Einstellung der Vollstreckung gerichteten
Anordnungsverfahren (§ 114 FGO) nicht davon, dass er einen Grund
für die zu treffende Regelung (sog. Anordnungsgrund) und den Anspruch,
aus dem er sein Begehren herleitet (sog. Anordnungsanspruch), schlüssig
darzulegen und deren tatsächliche Voraussetzungen glaubhaft zu machen
hat (§ 114 Abs. 3 FGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung).
Fundstelle(n): EFG 2021 S. 1133 Nr. 13 IAAAH-78690
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Online-Dokument
Finanzgericht
Hamburg
, Beschluss v. 02.03.2021 - 1 V 14/21
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