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Finanzgericht Hamburg  Beschluss v. - 1 V 14/21 EFG 2021 S. 1133 Nr. 13

Gesetze: AO § 227 ; AO § 240; FGO § 69 ; FGO § 114

Kindergeld: Einstweilige Anordnung - Zuständigkeit in Angelegenheiten des Familienleistungsausgleichs

Leitsatz

1. Ein auf § 69 Abs. 3, Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gestützter Antrag, die Vollziehung eines Rückforderungsbescheids der Familienkasse im Umfang der Säumniszuschläge auszusetzen ist - mangels Statthaftigkeit eines solchen Antrags -unzulässig. Es fehlt bereits am Vorliegen einer Anfechtungssituation, da die Säumniszuschläge gemäß § 240 Abgabenordnung (AO) kraft Gesetzes entstehen.

2. Die ungeklärte Frage, ob der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit in zulässiger Weise durch einen Beschluss die Zuständigkeit für Entscheidungen im Erhebungsverfahren betreffend den Familienleistungsausgleich der Agentur für Arbeit Recklinghausen-Inkasso-Service übertragen hat, entbindet den Antragssteller in einem auf (vorläufige) Einstellung der Vollstreckung gerichteten Anordnungsverfahren (§ 114 FGO) nicht davon, dass er einen Grund für die zu treffende Regelung (sog. Anordnungsgrund) und den Anspruch, aus dem er sein Begehren herleitet (sog. Anordnungsanspruch), schlüssig darzulegen und deren tatsächliche Voraussetzungen glaubhaft zu machen hat (§ 114 Abs. 3 FGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung).

Fundstelle(n):
EFG 2021 S. 1133 Nr. 13
IAAAH-78690

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Finanzgericht Hamburg , Beschluss v. 02.03.2021 - 1 V 14/21

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