BVerwG Beschluss v. - 9 A 8/19, 9 A 8/19 (9 A 7/20)

Gründe

1 Der Antrag auf Ablehnung des Vorsitzenden Richters am Bundesverwaltungsgericht a.D. A, der Vorsitzenden Richterin am Bundesverwaltungsgericht B, der Richter am Bundesverwaltungsgericht C und D sowie der Richterin am Bundesverwaltungsgericht E wegen Besorgnis der Befangenheit, über den gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 45 Abs. 1 ZPO ohne die Mitwirkung der abgelehnten Richter zu entscheiden ist, hat keinen Erfolg. Über das Ablehnungsgesuch, welches sich sowohl auf das Ausgangsverfahren BVerwG 9 A 8.19 als auch auf das diesbezügliche Anhörungsrügeverfahren BVerwG 9 A 7.20 bezieht, entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (1.); es ist teilweise bereits unzulässig (2.) und im Übrigen jedenfalls unbegründet (3.).

2 1. Der Senat entscheidet über das Ablehnungsgesuch ohne die von den Klägern beantragte mündliche Verhandlung. Gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 46 Abs. 1 ZPO ist über Ablehnungsgesuche durch Beschluss und damit grundsätzlich ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden (§ 101 Abs. 3 VwGO). Umstände, die ihre Durchführung gleichwohl als sinnvoll erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich. Die Beteiligten hatten mehrfach - auch hinsichtlich der eingeholten dienstlichen Äußerungen - Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme, von der sie umfassend Gebrauch gemacht haben. Aus dem Hinweis der Kläger auf die öffentliche Bedeutung des Ablehnungsverfahrens (Göertz, in: Baumbach/Lauterbach/Hartmann/Anders/Gehle, ZPO, 79. Aufl. 2021, § 46 Rn. 4) lassen sich keine Schlüsse auf die Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung ziehen. Soweit die Kläger auf den - (BFHE 168, 22 <24>) verweisen, wird darin lediglich ausgeführt, dass das Finanzgericht über ein Ablehnungsgesuch aufgrund mündlicher Verhandlung entscheiden durfte; zur Erforderlichkeit einer solchen Verhandlung hatte sich der Bundesfinanzhof nicht geäußert. Ein Anspruch auf mündliche Verhandlung lässt sich auch nicht unmittelbar aus dem Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG ableiten (stRspr des BVerfG, vgl. etwa Kammerbeschluss vom - 1 BvR 2811/18 - NJW 2019, 2919 Rn. 9).

3 2. Das nach Verkündung des klageabweisenden Urteils vom - 9 A 8.19 - erhobene Ablehnungsgesuch, das sich auf alle an der mündlichen Verhandlung des Verfahrens beteiligten Richter bezieht, ist insoweit unzulässig, als es auf den Ausschluss der vorgenannten Richter von der Abfassung der Urteilsgründe zielt. Nach dem Erlass des Urteils lässt das Prozessrecht insoweit einen Richterwechsel, auf den ein Befangenheitsgesuch zielt, nicht mehr zu (vgl. 6 B 53.16 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 82 Rn. 22). Der mit einem Befangenheitsantrag für die betroffenen Richter eintretende Stillstand des Verfahrens (§ 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 47 Abs. 1 ZPO) sowie ihr etwaiger Ausschluss beziehen sich auf zukünftige Verfahrenshandlungen und Entscheidungen, nicht aber auf bereits getroffene Urteile, hinsichtlich derer die gerichtliche Bindungswirkung gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 318 ZPO eingetreten ist und bei denen das Beratungsergebnis lediglich noch zu Papier gebracht werden muss. Zudem schreibt § 117 Abs. 1 Satz 2 VwGO die Identität der an der Entscheidung mitwirkenden und der das Urteil unterzeichnenden Richter vor.

4 3. Soweit das Ablehnungsgesuch auf den Ausschluss der abgelehnten Richter von der Entscheidung über die am erhobene Anhörungsrüge gerichtet ist, ist es teilweise unzulässig, jedenfalls aber unbegründet.

5 Allerdings steht der Zulässigkeit nicht von vorneherein entgegen, dass das Ablehnungsgesuch erst nach der Verkündung des Urteils erhoben wurde. Vielmehr sprechen bezüglich der ausstehenden Entscheidung über die Anhörungsrüge der Kläger überwiegende Gründe dafür, dass das Gesuch trotz des rechtskräftigen Abschlusses des Verfahrens zulässig ist (vgl. 9 B 26.18 - juris Rn. 3 ff. m.w.N. zum Streitstand; ebenso Gerken, in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Aufl. 2020, § 44 Rn. 10; Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 42 ZPO Rn. 3). Jedoch ist es hinsichtlich des Vorsitzenden Richters am Bundesverwaltungsgericht a.D. A mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig geworden; der Zweck der § 54 VwGO i.V.m. §§ 41 ff. ZPO, eine (noch ausstehende) Entscheidung unter Mitwirkung eines voreingenommenen Richters zu verhindern ( 9 B 26.18 - juris Rn. 4), hat sich insoweit nach Eintritt des Richters in den Ruhestand mit Ablauf des Monats November 2020 erledigt (vgl. 1 WB 42.17 u.a. - juris Rn. 6; - NJW 2011, 1358 Rn. 10). Der Hinweis der Kläger auf die Möglichkeit einer Nichtigkeitsklage analog § 579 Abs. 1 Nr. 3 ZPO (i.V.m. § 153 VwGO) ändert daran nichts.

6 Dessen ungeachtet hat das Ablehnungsgesuch in der Sache keinen Erfolg. Nach § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO setzt die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit voraus, dass ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen, nicht dagegen, dass der Richter tatsächlich befangen, voreingenommen oder parteiisch ist. Es genügt, wenn vom Standpunkt eines Beteiligten aus gesehen hinreichend objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass geben, an seiner Unparteilichkeit zu zweifeln. Die rein subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, reicht dagegen nicht aus (stRspr, vgl. - BVerfGK 15, 111 <114>; 9 A 16.16 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 83 Rn. 2). Gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 44 Abs. 2 ZPO muss der Ablehnungsgrund - individuell bezogen auf den oder die an der zu treffenden Entscheidung beteiligten Richter - substantiiert dargelegt werden; die zur Begründung des Ablehnungsgesuchs geltend gemachten Tatsachen sind gemäß § 294 ZPO glaubhaft zu machen (vgl. 6 C 129.74 - BVerwGE 50, 36 <37>; Beschluss vom - 9 B 26.18 - juris Rn. 9).

7 Gemessen hieran haben die Kläger keine Gründe glaubhaft gemacht, die geeignet sind, eine Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Richter zu begründen. Dies gilt für das von den Klägern beanstandete Telefonat des Beklagtenvertreters im März 2020 (a) ebenso wie für die als einseitig und willkürlich gerügte Verfahrensweise des Senats bis zum Urteilserlass (b). Die nachträglich, insbesondere im Zusammenhang mit den dienstlichen Äußerungen geltend gemachten weiteren Ablehnungsgründe führen weder einzeln (c) noch in einer Gesamtschau (d) zu einer anderen Beurteilung.

8 a) Eine Besorgnis der Befangenheit folgt zunächst nicht aus dem vom Prozessbevollmächtigten des Beklagten geführten, in der Gerichtsakte nicht vermerkten Telefonat am , aus dem die Kläger den Schluss ziehen, hinter ihrem Rücken hätten inhaltliche Gespräche zwischen dem Gericht und dem Beklagten stattgefunden. Der betreffende Anruf des Beklagtenvertreters bezog sich auf die kurz zuvor von den Klägern beantragte Verlegung des für den anberaumten Termins zur mündlichen Verhandlung, über die das Gericht noch nicht entschieden hatte. Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten telefonierte hierbei nach eigenen Angaben mit einer Mitarbeiterin der Geschäftsstelle und teilte die erhaltenen Auskünfte dem Beklagten mit E-Mail vom selben Tag mit, in der es unter anderem heißt: "Unabhängig davon habe ich mich beim BVerwG nach dem Stand der Vorbereitung erkundigt. Derzeit sind zwei Richter des 9. Senats mit Corona infiziert, zwei weitere Richter befinden sich im Krankenstand (darunter auch die Berichterstatterin und der Vorsitzende). [...] Der 9. Senat wird in der kommenden Woche über seine weiteren Terminierungen entscheiden. Sollte der 13. Mai als Termin (vorerst) bestehen bleiben, würde das Gericht mitteilen, ob es noch zusätzlichen Vortrag zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung benötigt."

9 Die Kläger machen unter Verweis auf diese E-Mail, von der sie durch eine Akteneinsicht bei der Flurbereinigungsbehörde am Kenntnis erlangt haben, zu Unrecht geltend, der Prozessbevollmächtigte des Beklagten könne nur mit einem Senatsmitglied telefoniert und müsse hierbei die Erfolgsaussichten der Klagen erörtert haben. Sie haben bereits nicht den Anforderungen des § 294 ZPO entsprechend glaubhaft gemacht, dass der Prozessbevollmächtigte des Beklagten überhaupt ein Telefonat mit einem der abgelehnten Richter geführt hat. Bei Gesamtwürdigung aller Umstände des Falles ist dies nicht überwiegend wahrscheinlich (vgl. zum Maßstab - NJW-RR 2007, 776 Rn. 11 f.); erst recht bestehen keine Anhaltspunkte für bestimmte, in diesem Gespräch zutage getretene inhaltliche Positionierungen des Senats. Weitere Nachforschungen zum Inhalt und Gesprächspartner des betreffenden Telefonats sind daher nicht veranlasst.

10 aa) Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten hat in seinen Stellungnahmen vom und ausdrücklich erklärt, seinerzeit nicht mit einem Senatsmitglied, sondern mit einer Mitarbeiterin der Geschäftsstelle telefoniert zu haben. Es besteht kein Anlass, an dem Wahrheitsgehalt dieser Äußerung des Verfassers der vorgenannten E-Mail zu zweifeln. Vielmehr deckt sich die Aussage mit den dienstlichen Äußerungen der abgelehnten Richter. Der Vorsitzende Richter am Bundesverwaltungsgericht a.D. A und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht E haben jeweils erklärt, im betreffenden Zeitraum wegen krankheitsbedingter Dienstabwesenheit nicht mit dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten kommuniziert zu haben. Auch die Richter am Bundesverwaltungsgericht D und C haben erläutert, keine Erinnerung an ein entsprechendes Telefonat zu haben und ein solches wegen der üblicherweise erfolgenden Anfertigung von Aktenvermerken über Telefonate mit Verfahrensbeteiligten (D) bzw. fehlender Rufumleitung an den Heimarbeitsplatz (C) auch für unwahrscheinlich zu halten. Die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht B, seinerzeit stellvertretende Senatsvorsitzende, hat in ihrer dienstlichen Äußerung erklärt, sich ebenfalls nicht an ein Telefonat mit dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten zwischen dem 22. und dem zu erinnern. Dies ist nicht zuletzt im Hinblick darauf plausibel, dass sie den Beklagtenvertreter (erst) am zur Frage einer etwaigen Terminsaufhebung telefonisch angehört hat. Dieses Telefonat ist durch einen Gesprächsvermerk vom dokumentiert.

11 bb) Die Glaubhaftigkeit der Einlassung des Prozessbevollmächtigten des Beklagten wird auch durch den Inhalt der E-Mail vom sowie durch die weiteren Umstände des Einzelfalls nicht in Zweifel gezogen, sondern vielmehr bestätigt.

12 Soweit die Kläger geltend machen, eine Mitarbeiterin der Geschäftsstelle hätte keine Auskunft über den Gesundheitszustand von Senatsmitgliedern erteilt bzw. erteilen dürfen, ist darauf zu verweisen, dass nach der Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 16/2020 vom vermehrt mit Anfragen von Verfahrensbeteiligten bei der Geschäftsstelle zum Fortgang anhängiger Verfahren sowie zu Coronavirus-Infektionen im betreffenden Senat zu rechnen war. Unabhängig davon waren die in der E-Mail vom wiedergegebenen Angaben zum Krankenstand der Senatsmitglieder sachlich unzutreffend, was gegen die Annahme spricht, dass der Beklagtenvertreter mit einem Senatsmitglied persönlich gesprochen hat.

13 Die Auskunft, der Senat werde in der Folgewoche über seine weiteren Terminierungen entscheiden, ist ebenfalls nicht geeignet, die Annahme eines Gesprächs (lediglich) mit der Geschäftsstelle zu erschüttern; dort war die Absicht einer zeitnahen Entscheidung über den Terminverlegungsantrag bekannt (vgl. die E-Mail der Vorsitzenden Richterin am Bundesverwaltungsgericht B vom an die Geschäftsstelle). Soweit es in der E-Mail des Beklagtenvertreters vom heißt, das Gericht "würde mitteilen, ob es noch zusätzlichen Vortrag zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung benötigt", ist diese Formulierung zudem nicht notwendigerweise (im Sinne einer indirekten Rede) dahingehend zu verstehen, dass in dem Telefonat vom selben Tag eine solche Auskunft erteilt worden sei. Vielmehr lässt sich die Wendung "würde" auch dahin interpretieren, dass der Prozessbevollmächtigte die aus seinem eigenen allgemeinen Erfahrungswissen gespeiste Erwartung der zukünftigen Verfahrensweise des Senats ausdrückt. Im Übrigen liegt die Annahme, dass die Geschäftsstelle eine solche Auskunft auch von sich aus - ohne zugrundeliegende Anweisung eines Senatsmitglieds - erteilt haben könnte, jedenfalls in der Sondersituation eines coronabedingten gerichtlichen Notbetriebs nicht fern.

14 cc) Die weiteren Mutmaßungen der Kläger sind nicht substantiiert vorgetragen, rein spekulativ und entbehren einer sachlichen Grundlage. Weder das Fehlen eines Gesprächsvermerks der Geschäftsstelle noch der Umstand, dass der Prozessbevollmächtigte den Namen der Geschäftsstellenmitarbeiterin nicht genannt hat bzw. hat nennen können, sind geeignet, die Glaubhaftigkeit seiner Einlassung in Zweifel zu ziehen. Vor diesem Hintergrund besteht für weitere Sachverhaltsermittlungen, insbesondere für die von den Klägern begehrte Einholung dienstlicher Äußerungen sämtlicher Mitarbeiterinnen der Geschäftsstelle, kein Anlass. Die Annahme der Kläger, "im Zweifel" spreche nach der gesetzgeberischen Intention des § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO der Anschein gegen den Richter und sei einem Ablehnungsgesuch deshalb stattzugeben, findet im Gesetz und der einschlägigen Rechtsprechung (vgl. etwa - NJW-RR 2011, 136 Rn. 10) keine Stütze. Maßgebend ist vielmehr, dass die von den Klägern vorgenommene Deutung einer Äußerung des Beklagtenvertreters über ein angebliches richterliches Verhalten von diesem substantiiert bestritten wird.

15 dd) Darüber hinaus bestehen auch sonst keine Anhaltspunkte dafür, dass in dem betreffenden Telefonat über die (Un-)Zulässigkeit der Klage gesprochen wurde. Der Hinweis, das Gericht werde mitteilen, ob zusätzlicher Vortrag erforderlich ist, besagt nichts über die Erfolgsaussichten der Klage. Er trägt vielmehr dem Umstand Rechnung, dass der Amtsermittlungsgrundsatz innerhalb der durch die Klagebegründung gezogenen prozessualen Grenzen (§ 17e Abs. 5 FStrG) grundsätzlich uneingeschränkt gilt. Das Gericht kann das Vorbringen der Kläger mithin auch ohne Erwiderung der Gegenseite nicht unbesehen als wahr unterstellen und seiner Entscheidung zugrunde legen, sondern hat den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen. Dies schließt gemäß § 87 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO ein, den Beteiligten die Ergänzung ihrer vorbereitenden Schriftsätze aufzugeben.

16 b) Das Ablehnungsgesuch ist auch insoweit unbegründet, als die Kläger eine objektiv willkürliche, an einer "Kette von Verstößen" leidende und die Interessen des Beklagten über Gebühr berücksichtigende Verfahrensweise des Senats rügen. Nicht zu Bedenken Anlass geben insbesondere die Verlegung des Termintags und der Terminstunde (aa), die Bemessung der Schriftsatzfrist (bb), der Zeitpunkt der Erteilung richterlicher Hinweise (cc), das unterbliebene Hinwirken auf eine gütliche Einigung (dd), der Umfang der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (ee) und die Ablehnung des Protokollberichtigungsantrags (ff). Teilweise fehlt es bereits an einer rechtzeitigen bzw. unverzüglichen Geltendmachung gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 43, 44 Abs. 4 ZPO oder an einer hinreichenden Substantiierung des klägerischen Vortrags; im Übrigen bestehen in der Sache keine Anhaltspunkte für eine Besorgnis der Befangenheit.

17 aa) Sofern das Vorbringen der Kläger daran anknüpft, dass der Beklagte vor der Verlegung des ursprünglich für den anberaumten Verhandlungstermins auf Dienstag, den sein Interesse an einer zeitnahen mündlichen Verhandlung geäußert hatte, hätten die Kläger ein etwaiges Ablehnungsrecht bereits gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 43 ZPO verloren. Danach kann eine Partei einen Richter nicht mehr wegen der Besorgnis der Befangenheit ablehnen, wenn sie sich bei ihm, ohne den ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat. Die Kläger haben bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung kein Ablehnungsgesuch angebracht, obwohl ihnen bekannt war, dass dem Senat bei der Verlegung des Verhandlungstermins der Schriftsatz des Beklagten vom vor Augen stand. Darin hatte der Beklagte um einen Verhandlungstermin spätestens bis Mitte Juni 2020 gebeten und dies mit dem angestrebten Baubeginn im September 2020 unter Berücksichtigung des Vergabeverfahrens und des begrenzten Zeitfensters für Baumfällarbeiten begründet. Im Übrigen stellte die Terminverlegung auch in der Sache keinen Grund dar, der bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gibt, an der Unparteilichkeit der abgelehnten Richter zu zweifeln. Sie erfolgte gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 227 ZPO auf Wunsch der Kläger wegen coronabedingter Unsicherheiten. Dass hierbei auch Terminierungswünsche der Gegenseite berücksichtigt wurden, lässt keine unsachlichen Erwägungen erkennen.

18 Gleiches gilt für die Mutmaßung der Kläger, die Anfang Juni 2020 erfolgte Verlegung der Terminstunde der mündlichen Verhandlung von 9:00 Uhr auf 13:30 Uhr habe auf sachfremden Beweggründen beruht. Abgesehen von ihrer nicht rechtzeitigen Geltendmachung gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 43, 44 Abs. 4 ZPO entbehrt diese Mutmaßung angesichts des Vermerks der Berichterstatterin vom , dem zufolge die Verlegung der Terminstunde in Absprache mit dem Prozessbevollmächtigten der Kläger und mit deren Einverständnis erfolgte, jeder Grundlage. Die abgelehnten Richter mussten sich dazu in ihren dienstlichen Stellungnahmen daher nicht äußern.

19 bb) Soweit die Kläger die Bemessung der ihnen in der mündlichen Verhandlung vom gewährten Schriftsatzfrist von drei Werktagen (bis Sonntag, den ) als zu kurz kritisieren, ist die Rüge unabhängig von ihrer rechtzeitigen Geltendmachung - ausweislich des Sitzungsprotokolls haben die Kläger die Bemessung der Schriftsatzfrist in der mündlichen Verhandlung nicht beanstandet - jedenfalls inhaltlich unbegründet. Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom über den Protokollberichtigungsantrag erläutert hat, beruhte die Bemessung der Schriftsatzfrist darauf, dass der Senat drei Arbeitstage als in jeder Hinsicht ausreichend erachtete, um zu der Frage einer durch den Grundsatz von Treu und Glauben vorgegebenen zeitlichen Grenze für die nachträgliche Anfechtung des umstrittenen Planfeststellungsbeschlusses abrundend Stellung zu nehmen. Für eine Richterablehnung reicht es regelmäßig - ohne das Hinzutreten weiterer, auf eine Parteilichkeit hindeutender Umstände - nicht aus, dass ein Richter bei der Sachverhaltswürdigung, der rechtlichen Beurteilung oder bei verfahrensleitenden Entscheidungen eine andere Rechtsauffassung vertritt als ein Beteiligter (vgl. - BVerfGK 11, 62 <74 f.>). Das gilt selbst für irrige Ansichten, solange sie nicht willkürlich oder offensichtlich unhaltbar sind und damit Anhaltspunkte dafür bieten, dass der abgelehnte Richter Argumenten nicht mehr zugänglich und damit nicht mehr unvoreingenommen ist (vgl. 9 B 26.18 - juris Rn. 14). Derartige Anhaltspunkte sind hier nicht erkennbar. Im Hinblick auf den im nachgelassenen Schriftsatz vom gestellten Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung hat der Senat die Erwägungen, aufgrund derer er die gewährte Schriftsatzfrist für ausreichend erachtete, im Urteil vom (Rn. 60 ff.) nochmals ausführlich dargelegt. Für die Mutmaßung der Kläger, bei der Bemessung der Schriftsatzfrist seien sachfremde Erwägungen wie das Interesse des Beklagten an einer zeitnahen Urteilsverkündung oder gerichtsorganisatorische Gründe ausschlaggebend gewesen, fehlt es danach an einer tragfähigen Grundlage.

20 Im Übrigen erschöpft sich das Vorbringen, das Gericht habe eine unverhältnismäßig kurze Schriftsatzfrist gesetzt, der Sache nach in der Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs. Eine solche Rüge ist jedoch für sich genommen ungeeignet, eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen ( 9 B 31.15 - juris Rn. 3).

21 cc) Auch die Rüge, der Hinweis in der mündlichen Verhandlung auf die für die nachträgliche Anfechtung von Planfeststellungsbeschlüssen maßgeblichen zeitlichen Grenzen sei nicht frühzeitig i.S.d. § 139 Abs. 4 Satz 1 ZPO erfolgt, begründet keine Zweifel an der Unparteilichkeit der abgelehnten Richter. Es kann dahingestellt bleiben, ob und in welchem Umfang die Regelungen des § 139 ZPO im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 173 Satz 1 VwGO entsprechend anwendbar sind (vgl. 6 B 43.03 - Buchholz 451.45 § 101 HwO Nr. 2 S. 1). Denn auch bei unterstellter Anwendbarkeit des § 139 Abs. 4 Satz 1 ZPO rügen die Kläger der Sache nach wiederum eine Gehörsverletzung, die - wie bereits dargelegt - für sich genommen nicht die Besorgnis der Befangenheit begründen kann. Im Übrigen hätte eine verspätete Hinweiserteilung lediglich zur Folge, dass der Senat den Klägern genügend Gelegenheit zur Reaktion hätte geben müssen, gegebenenfalls durch einen Schriftsatznachlass (vgl. die stRspr des BGH, jüngst etwa den Beschluss vom - VI ZR 346/18 - NJW-RR 2020, 574 Rn. 9 m.w.N.). Vorliegend hat der Senat den Klägern eine Schriftsatzfrist gewährt, die - wie oben dargelegt - keinen Anlass zu Bedenken gibt und insbesondere nicht willkürlich ist.

22 dd) Das Ablehnungsgesuch ist auch insoweit unbegründet, als die Kläger rügen, der Senat habe entgegen § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 278 Abs. 1 ZPO keinen Versuch einer gütlichen Einigung unternommen. Eine Pflicht, auf die gütliche Beilegung des Rechtsstreits auch dann noch hinzuwirken, wenn eine der Streitparteien - wie hier der Beklagte mit Schriftsatz vom - eine entsprechende Vergleichsbereitschaft ausdrücklich ausgeschlossen hat, sieht die Prozessordnung nicht vor. Im Übrigen haben die Kläger spätestens nach Stellung des Klageantrags am Schluss der mündlichen Verhandlung ein entsprechendes Ablehnungsrecht gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 43 ZPO verloren; darüber hinaus fehlen in der Sache jegliche Anhaltspunkte für eine Besorgnis der Befangenheit.

23 ee) Ohne Erfolg stützen die Kläger ihr Ablehnungsgesuch ferner darauf, dass der Senat den Verwaltungsvorgang zum Planfeststellungsverfahren für den Planfeststellungsbeschluss vom nicht beigezogen hat. Für ihre Befürchtung, der Beklagte habe diese Entscheidung beeinflusst bzw. "mitbestimmt", fehlt es an einer tragfähigen Grundlage. Der Anruf des Prozessbevollmächtigten des Beklagten bei Gericht am , auf den sich die Kläger beziehen, betraf ausweislich des entsprechenden Gesprächsvermerks der Geschäftsstelle lediglich die Frage nach dem Umfang der mit Verfügung vom angeforderten Verwaltungsvorgänge. Diesen hat der Senatsvorsitzende daraufhin mit - auch dem Prozessbevollmächtigten der Kläger zur Kenntnis gegebener - Verfügung vom unter dem Vorbehalt, bei Bedarf weitere Akten anzufordern, präzisiert. Dieser Vorgang lässt keine Einflussnahme des Beklagten erkennen und gibt auch darüber hinaus keinen Anlass für eine Besorgnis der Befangenheit. Die dem Planänderungsbeschluss zugrundeliegenden Verwaltungsvorgänge wurden seitens des Beklagten vollständig vorgelegt.

24 Hinsichtlich der Rüge, die unterbliebene Beiziehung des Verwaltungsvorgangs beruhe auf Willkür, haben die Kläger ihr Ablehnungsrecht gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 43 ZPO verloren. Dass der Senat diesen Verwaltungsvorgang nicht beigezogen hatte, war den Klägern bereits vor Schluss der mündlichen Verhandlung bekannt. Im Übrigen bedurfte es schon deshalb keiner Beiziehung, weil den Klägern bezüglich des ursprünglichen Planfeststellungsbeschlusses nach der Rechtsauffassung des Senats (vgl. Urteil vom Rn. 64) von vornherein die Klagebefugnis fehlt bzw. die Klage nicht rechtzeitig erhoben wurde.

25 ff) Soweit die Kläger rügen, der Beschluss vom verhalte sich nicht dazu, dass die Mikrofonanlage im Sitzungssaal nicht funktioniert habe, und diene insoweit nur der "Wahrung des Anscheins rechtlichen Gehörs", fehlt es bereits an einer schlüssigen und hinreichend substantiierten Darlegung eines Ablehnungsgrundes. Die angeblich mangelhafte Funktionsweise der Mikrofonanlage haben die Kläger überdies bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht gerügt.

26 c) Aus den dienstlichen Äußerungen der abgelehnten Richter, die von den Klägern teils ungenau, selektiv und aus dem Zusammenhang gerissen wiedergegeben werden, ergeben sich keine Ablehnungsgründe, die nachträglich entstanden oder den Klägern nunmehr bekannt geworden wären; Gleiches gilt für das weitere Geschehen nach dem erstmaligen Anbringen des Ablehnungsgesuchs am .

27 aa) Die dienstliche Äußerung des Vorsitzenden Richters am Bundesverwaltungsgericht a.D. A vom begründet keine Besorgnis der Befangenheit.

28 Soweit die Kläger dies aus einzelnen gewählten Formulierungen ableiten wollen, fehlt es bereits an der schlüssigen Darlegung eines Ablehnungsgrundes. Dies gilt insbesondere, soweit sich der Senatsvorsitzende gegen die Behauptung der Kläger, die Gewährung der Schriftsatzfrist habe lediglich den "Anschein rechtlichen Gehörs" wahren sollen, "nachdrücklich verwahrt" hat. Eine unsachliche oder unangemessene Reaktion auf das Ablehnungsgesuch, die ihrerseits Zweifel an der Unbefangenheit begründen könnte (vgl. Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 54 Rn. 17 m.w.N.), liegt in dieser Wortwahl nicht. Auch die Verwendung der Begriffe "Vorhalt", "Behauptung" oder "Mutmaßung" begründet keine Anhaltspunkte dafür, dass der Vorsitzende Richter am Bundesverwaltungsgericht a.D. A - wie die Kläger meinen - das Ablehnungsgesuch missbillige und sich durch dieses persönlich angegriffen fühle.

29 Hinsichtlich der weiteren Rüge der Kläger, trotz ihrer umfangreichen Schriftsätze habe der Vorsitzende die Bemessung der Schriftsatzfrist "nicht ex post kritisch reflektiert", ist darauf hinzuweisen, dass die dienstliche Äußerung gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 44 Abs. 3 ZPO nicht dem Überdenken einer getroffenen Entscheidung, sondern der Sachaufklärung dient ( 9 B 26.18 - juris Rn. 8). Einzelne Paragraphenzitate, in welchen die Kläger unzulässige Rechtsausführungen erblicken, rechtfertigen nicht ansatzweise deren Schlussfolgerung, die dienstliche Äußerung fälle "Urteile in eigener Sache" und unternehme den "Versuch der Einflussnahme auf den Kontrollrichter". Schließlich begründet auch die Passage zu den Gründen für die Verlegung der mündlichen Verhandlung auf den keine Besorgnis der Befangenheit. Die Äußerung, der Beklagte habe im Schriftsatz vom sein Interesse dargelegt, dass der Senat rechtzeitig, nämlich spätestens acht Wochen, vor September 2020 entscheide, ist mit Blick auf den dort genannten Baubeginn "im" September 2020 bereits nicht objektiv unrichtig.

30 bb) Das Ablehnungsgesuch ist auch insoweit unbegründet, als die Kläger es auf die dienstliche Äußerung der Vorsitzenden Richterin am Bundesverwaltungsgericht B vom sowie auf Vorgänge stützen, von denen sie durch diese Äußerung erfahren haben.

31 Insbesondere bestehen nicht deshalb Zweifel an der Unvoreingenommenheit der Richterin, weil sie ihren Vermerk über die fernmündliche Anhörung des Prozessbevollmächtigten des Beklagten am nicht an die Beteiligten übermittelt hat. Wie sich aus der dienstlichen Äußerung der Richterin ergibt, beruhte die unterbliebene Übersendung des Gesprächsvermerks auf der Ankündigung des Beklagtenvertreters, seine telefonischen Erklärungen zur Eilbedürftigkeit am Folgetag schriftsätzlich näher zu erläutern. Nach Eingang des Schriftsatzes am , der die angekündigten Erläuterungen zur Dringlichkeit enthielt, wurde die Übersendung an die Kläger veranlasst.

32 Eine Besorgnis der Befangenheit folgt auch nicht aus der Rüge einer einseitigen Verfahrensweise durch telefonische Anhörung nur des Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu dem von den Klägern persönlich gestellten Terminverlegungsantrag. Denn diesem Antrag wurde entsprochen. Welcher Anlass bestanden haben soll, vor dieser Entscheidung nochmals die Kläger oder ihren Prozessbevollmächtigten anzuhören, lässt sich den Darlegungen der Kläger nicht entnehmen und ist auch im Übrigen nicht erkennbar.

33 Zweifel an der Unparteilichkeit ergeben sich schließlich nicht aus der Rüge, die dienstliche Äußerung enthalte objektiv unzutreffende Angaben. Die Erklärung, "die Akte 9 A 8.19 erstmals am - nach Rückkehr aus der Quarantäne - zur Kenntnis genommen" zu haben, ist bereits nicht unrichtig. "Erstmalige (Akten-)Kenntnis" ist, wie sich aus den vorangegangenen und nachfolgenden Sätzen ergibt, im Sinne einer inhaltlichen Kenntnis bzw. der Einarbeitung in den Verfahrensstand mit Blick auf die beantragte Terminverlegung zu verstehen. Die seinerzeitige Unterzeichnung der Eingangsverfügung am genügt hierfür ersichtlich nicht.

34 cc) Aus der dienstlichen Äußerung der Richterin am Bundesverwaltungsgericht E vom ergibt sich ebenfalls kein Ablehnungsgrund. Soweit ihre Erklärungen zum genauen Zeitpunkt des Berichterstatterwechsels und des Eingangs der Klageerwiderungen in den Parallelverfahren inhaltlich unzutreffend sind, ist nicht ersichtlich, dass dies Ausdruck einer persönlichen Voreingenommenheit sein könnte. Warum in der Bezugnahme auf gerichtliche Unterlagen eine Gehörsverletzung und parteiliche Einseitigkeit liegen soll, ist nicht im Ansatz erkennbar. Soweit die Richterin erklärt hat, die Mikrofonanlage im Sitzungssaal habe aus ihrer Sicht ausreichend funktioniert und der Prozessbevollmächtigte der Kläger habe keine Bedenken geäußert, ist dies ohne Weiteres nicht als Bestätigung einer optimalen Funktionsweise, sondern dahin zu verstehen, dass der Prozessbevollmächtigte keine Bedenken gegen ein ausreichendes Funktionieren der Mikrofonanlage geäußert hat. In den Urteilsgründen ist hierzu ausgeführt, dass es in der mündlichen Verhandlung zu vereinzelten akustischen Problemen gekommen war, die sich durch entsprechende Nachfragen jeweils ausräumen ließen.

35 dd) Ferner führt das weitere Geschehen nach Urteilsverkündung, insbesondere die Unterzeichnung und Abfassung der Urteilsgründe, auf keine Besorgnis der Befangenheit.

36 Der von den Klägern insoweit gerügte Verstoß gegen die Wartepflicht nach § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 47 Abs. 1 ZPO liegt bereits nicht vor. Diese Bestimmungen, wonach ein abgelehnter Richter vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs nur solche Handlungen vorzunehmen hat, die keinen Aufschub gestatten, erfassen - wie bereits dargelegt - nicht die schriftliche Abfassung und Unterzeichnung einer bereits vor Anbringung des Befangenheitsgesuchs getroffenen Entscheidung ( 6 B 53.16 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 82 Rn. 22).

37 Soweit die Kläger rügen, der Senat hätte den Hinweis auf diese Auslegung des § 47 Abs. 1 ZPO nicht in die schriftlichen Urteilsgründe aufnehmen dürfen, machen sie lediglich (vermeintliche) Rechtsfehler dieser Entscheidung, nicht aber ein auf Befangenheit hindeutendes Verhalten geltend. Die Mutmaßung, der Hinweis habe eine Bindungswirkung für die mit der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch befassten Richter bezweckt, entbehrt jeglicher Grundlage.

38 Das Ablehnungsgesuch lässt sich auch nicht auf die Rüge stützen, der Vorsitzende Richter am Bundesverwaltungsgericht a.D. A habe am trotz seiner vorherigen Ablehnung eine Verfügung vorgenommen. Insoweit fehlt es bereits an der substantiierten Darlegung eines Ablehnungsgrundes. Die Kläger stützen ihren Vorwurf auf zwei handschriftliche Zusätze in der betreffenden Verfügung, welche vom zuständigen Oberamtsrat elektronisch entworfen, ausgedruckt, mit seiner Paraphe versehen und sodann dem (stellvertretenden) Berichterstatter vorgelegt wurde, der die Verfügung seinerseits paraphierte. Für die ins Blaue hinein geäußerte Behauptung einer Urheberschaft des Senatsvorsitzenden an den handschriftlichen Zusätzen ist nicht der geringste Anhaltspunkt vorhanden. Vielmehr handelt es sich eindeutig um die Handschrift des vorgenannten Oberamtsrats.

39 Sofern schließlich die Bezugnahme der Kläger in ihrem Schriftsatz vom auf die eingereichte Verfassungsbeschwerde der Geltendmachung neuer Ablehnungsgründe oder der Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens zur Richterablehnung dienen sollte, wäre bereits den Darlegungsanforderungen nicht genügt. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es nicht Aufgabe des Gerichts ist, aus Schriftsätzen im Wege der Auslegung den Sachvortrag sowie etwaige konkludent gestellte Anträge zu ermitteln oder zu konkretisieren (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom - 1 BvR 32/87 - BVerfGE 80, 257 <263> und vom - 2 BvR 1961/09 - NJW 2018, 3374 Rn. 64; BVerwG, Beschlüsse vom - 4 B 11.17 - ZfBR 2017, 587 Rn. 4 und vom - 9 B 18.17 - juris Rn. 4). Der Vertretungszwang gemäß § 67 Abs. 4 VwGO dient einer geordneten und konzentrierten Verfahrensführung; durch die Herausarbeitung und den sachdienlichen Vortrag der für das Verfahren maßgebenden Gesichtspunkte soll das Bundesverwaltungsgericht in die Lage versetzt werden, sich auf die Aufgaben eines obersten Gerichtshofs des Bundes und erstinstanzlichen Gerichts in besonders bedeutsamen Angelegenheiten zu konzentrieren (vgl. - BVerfGE 74, 78 <93>; Schenk, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand Juli 2020, § 67 Rn. 8; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 67 Rn. 28). Hieran muss sich der Vortrag der Beteiligten mit der Folge messen lassen, dass nur ein Vorbringen, das diesen Anforderungen genügt, berücksichtigt und beschieden werden muss ( 9 B 26.18 - juris Rn. 25). Im Übrigen führt das Vorbringen auch inhaltlich zu keiner anderen Beurteilung.

40 d) Vermögen nach alledem die einzelnen von den Klägern benannten Gesichtspunkte eine Besorgnis der Befangenheit nicht zu begründen, so besteht auch in der Gesamtschau aller Umstände kein vernünftiger Grund, an einer Unparteilichkeit der abgelehnten Richterinnen und Richter zu zweifeln.

41 4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 146 Abs. 2 VwGO).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2021:140421B9A8.19.0

Fundstelle(n):
YAAAH-78637