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NWB Nr. 20 vom Seite 1429

(Neue) Rechte der Wohnungseigentümer nach der WEG-Reform

Johannes Hofele

[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 1462Ziel der Reform war es, die Stellung der Eigentümer zu stärken. Dies ist an einigen Stellen geschehen, etwa bei der Aufwertung der Wohnungseigentümerversammlung. Die größten „Sprünge“ werden durch die Erleichterungen bei den baulichen Veränderungen und der Kostentragung erreicht, was Eigentümern die Möglichkeit eröffnet, Einzelinteressen durchzusetzen.

Den ausführlichen Beitrag finden Sie .

Rechte in Bezug auf das Sondereigentum

[i]WEG enthält nun Legaldefiniton des SondereigentumsAn der (dinglichen) Stellung des Wohnungseigentümers als Sondereigentümer hat sich nichts geändert. Das Gesetz enthält allerdings nun eine Legaldefinition des Sondereigentums. Mit Blick auf die Rechte des Wohnungseigentümers verwendet das WEG jetzt den Begriff „Benutzung“ anstatt – wie bisher – „Gebrauch“, wobei sich hierdurch inhaltlich nichts geändert hat.

[i]Neu: Erleichterungen bei baulicher Umgestaltung und BarrierefreiheitNach wie vor ist die Nutzung zu Wohnzwecken nur im Wohnungseigentum erlaubt. Erleichtert ist die bauliche Umgestaltung des Sondereigentums, die über dessen Instandhaltung und Instandsetzung hinausgeht. Neu ist, dass der Sondereigentümer sein Recht auf ungehinderten Zugang leichter umsetzen kann, indem er angemessene bauliche Veränderungen zur Barrierefreiheit verlang...

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