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Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nach § 24b EStG im Jahr der Trennung bzw. Heirat
Mit Urteil v. - 9 K 3275/18 (NWB QAAAH-73842, veröffentlicht am ) hat das FG München wie folgt entschieden: Sind bisher in eigenen Haushalten lebende Steuerpflichtige mit jeweils einem eigenen Kind erst ab ihrer Heirat im Dezember des Veranlagungszeitraums zusammengezogen und beantragen sie die Zusammenveranlagung, so steht ihnen kein Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zu. Die Ehegatten gelten aufgrund der Zusammenveranlagung unabhängig davon, dass die Ehe erst im Dezember geschlossen wurde und die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung erstmalig im Dezember erfüllt wurden, gem. § 24b Abs. 3 Satz 1 EStG in keinem Kalendermonat dieses Veranlagungszeitraums als alleinstehend mit der Folge, dass ihnen auch kein nach Maßgabe des § 24b Abs. 4 EStG ermäßigter Entlastungsbetrag für den Zeitraum von Januar bis November zusteht.
Die seit verheirateten Kläger leben mit jeweils einem eigenen Kind erst seit der Eheschließung gemeinsam im Haushalt des Klägers. Für das Jahr 2015 beantragten die Kläger die Zusammenveranlagung und machten für ihre Kinder jeweils den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nach § 24b EStG geltend. Das Finanzamt lehnt...