Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 5 LStDV
Steuerliche Anerkennung von Umzugskosten nach LStR 41
Abs. 2;
Änderung der maßgebenden Beträge
für umzugsbedingte Unterrichtskosten, sonstige Umzugsauslagen,
klimabedingte Kleidung sowie des Ausstattungsbeitrags bei Auslandsumzügen
ab
Bezug:
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der §§ 6 bis 10 des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) und der §§ 1 und 12 der Auslandsumzugskostenverordnung für Umzüge ab folgendes:
Der Höchstbetrag, der für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind nach § 9 Abs. 2 des BUKG maßgebend ist, beträgt 2.536 DM.
Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen nach § 10 Abs. 1 BUKG beträgt
Tabelle in neuem Fenster öffnena) für Verheiratete2.018 DMb) für Ledige1.009 DMDer Pauschbetrag erhöht sich für jede in § 6 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BUKG bezeichnete weitere Person mit Ausnahme des Ehegatten um 445 DM.
Der Betrag, der für die Anerkennung von Aufwendungen für die Anschaffung klimabedingter Kleidung bei einem Umzug vom Inland ins Ausland nach § 11 Abs. 1 Satz 2 der Auslandsumzugskostenverordnung maßgebend ist, beträgt 1.785 DM.
Der Ausstattungsbeitrag bei einem Umzug vom Inland ins Ausland nach § 12 Abs. 1 der Auslandsumzugskostenverordnung beträgt
Tabelle in neuem Fenster öffnena) für Verheiratete (soweit nicht Buchstabe b anzuwenden ist)10.952 DMb) für Ledige und Verheiratete, deren Ehegatte nicht an den neuen Dienstort umzieht8.762 DM.