1. Die zu einer behandlungsbedürftigen Erkrankung führende Infektion mit einem (hier: bakteriellen) Erreger stellt einen Unfall im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII dar.
2. Der Nachweis, dass die Infektion sich bei einer versicherten Tätigkeit, d. h. einer im inneren bzw. sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehenden Verrichtung ereignete, muss im Vollbeweis gegeben sein. Die Grundsätze der Wahlfeststellung sind anwendbar.
3. Das Vorhalten einer (hier: durch einen Dritten betriebenen) Betriebskantine begründet noch keinen Versicherungsschutz nach den Grundsätzen der „besonderen Betriebsgefahr" im Hinblick auf die dort ausgegebenen Nahrungsmittel.
4. Eine besonders hohe "Durchseuchung" in der Belegschaft eines Unternehmens führt jedenfalls dann nicht zur Annahme einer besonderen Betriebsgefahr, wenn sie in keinem inhaltlichen Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit des Unternehmens steht.
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