Energiesteuerentlastung für Erdgasverbrennung zur Erzeugung von
inertem Prozessgas
Leitsatz
1. Für das zur Herstellung von Kohlestaub durch Mahlen und Trocknen von Rohkohle verbrannte Erdgas ist die Energiesteuerentlastung
nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d EnergieStG zu gewähren, da dessen Verbrennung nicht nur der Trocknung des Kohlestaubs, sondern
zugleich der Herstellung des für den Betrieb der Anlage ohne Explosionsgefahr erforderlichen inerten Prozessgases dient.
2. Weitere Anforderungen an die Annahme einer Verwendung des Erdgases zu anderen Zwecken als als Heiz- oder Kraftstoff (doppelter
Verwendungszweck) bestehen nicht; insbesondere kommt es nicht darauf an, dass die erforderliche Inertisierung auch durch Eindüsen
von Stickstoff erreicht werden könnte.
Fundstelle(n): AAAAH-78175
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf
, Urteil v. 30.10.2019 - 4 K 2686/17 VE
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