Stehen Art. 41 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem und die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Neutralität der Anwendung einer nationalen Bestimmung, d. h. Art. 25 Abs. 2 des Mehrwertsteuergesetzes (Ustawa o podatku od towarow i uslug) vom , auf einen innergemeinschaftlichen Erwerb durch den Steuerpflichtigen in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren entgegen, wenn
- dieser Erwerb bereits im Mitgliedstaat der Beendigung der Versendung durch die Erwerber der Gegenstände dieses Steuerpflichtigen versteuert wurde,
- festgestellt wurde, dass das Vorgehen des Steuerpflichtigen keinen Steuerbetrug darstellte, sondern Folge einer falschen Einstufung der Lieferungen im Rahmen von Reihengeschäften war, und die Angabe der polnischen Mehrwertsteuernummer durch ihn zu Zwecken der innerstaatlichen und nicht der innergemeinschaftlichen Lieferung erfolgte.
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