Online-Nachricht - Donnerstag, 06.05.2021

Gesetzgebung | Bundestag beschließt Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz

Der Bundestag hat am den Gesetzentwurf der Bundesregierung "zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung der Kapitalertragsteuer" (BT-Drucks. 19/27632) in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung (BT-Drucks. 19/28925) in 2./3. Lesung beschlossen. In das Gesetz sind zahlreiche Änderungen eingeflossen, u.a. soll die Zahlungsfrist für die Steuerbefreiung des sog. Corona-Bonus bis zum (bisher ) verlängert werden.

Die Bundesregierung will mit dem Gesetz Missbrauch bei der Entlastung von Abzugsteuern entschiedener bekämpfen. In dem Gesetz werden die Vorschriften zum Verfahren der Entlastung ausländischer Steuerpflichtiger von Abzugsteuern sowie ihr Zusammenspiel mit den Regelungen zur Besteuerung von Investmentfonds neu gefasst.

Der gesamte Prozess – Bescheinigung der abgeführten Steuer, Beantragung der Entlastung sowie Entscheidung der Behörde – soll digitalisiert werden. Faktoren, die zu einer unberechtigten Entlastung führen können, werden ausgeschlossen. Verfahrensarten, mit denen eine Entlastung bewirkt werden kann, werden reduziert. Zudem werden bestimmte Verfahren von den Ländern auf den Bund übertragen.

Gegenüber dem ursprünglichen Regierungsentwurf (BT-Drucks. 19/27632) sind mit der vom Finanzausschuss geänderten Fassung zahlreiche Änderungen neu hinzugekommen:

  • Verlängerung der Zahlungsfrist für die Steuerbefreiung von Corona-Sonderzahlungen nach § 3 Nummer 11a EStG bis zum .

  • Änderung zur Hinzurechnung des Unterschiedsbetrags bei unentgeltlicher Übertragung nach § 6 Absatz 3 EStG.

  • Änderung zum Abzug von Unterhaltsleistungen und zum Nachweis zum Grad der Behinderung.

  • Änderung zur Übertragbarkeit des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf eines volljährigen Kindes.

  • Änderung zur unentgeltlichen Depotübertragung nach § 43 Absatz 1 Satz 6 Nummer 5 EStG.

  • Abstandnahme vom Steuerabzug bei Dauerüberzahlern.

  • Verschiebung des Anwendungszeitpunkts der Regelungen zur Steuerbescheinigung und Datenübermittlung.

  • Änderung beim Geltungszeitraum der Freistellungsbescheinigung.

  • Beseitigung eines Redaktionsversehens bei der Berücksichtigung steuerfreier Arbeitgeberzuschüsse bei der Vorsorgepauschale.

  • Anwendungsregelung für die Änderungen des § 1 und des § 1a - neu - im AStG.

  • Änderung in der AO zum Informationsaustausch über kapitalmarktbezogene Gestaltungen.

  • Änderungen zum Vorabverständigungsverfahren (§ 89a - neu - AO).

  • Angleichung der Berechnungsmethoden für die Buchführungspflicht an die Kleinunternehmer-Umsatzschwelle nach UStG in § 141 Absatz 1 AO.

  • Festsetzung von Verspätungszuschlägen bei verspäteter Abgabe der Anmeldung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung.

  • Übertragung der Zuständigkeit für das Besteuerungsverfahren nach § 18 Absatz 5a UStG für ausländische Missionen, berufskonsularische Vertretungen und deren Mitglieder an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt).

  • Abfrage von Umsatzsteuer-Identifikationsnummern durch die nach dem Wettbewerbsregistergesetz zuständige Registerbehörde beim Bundeszentralamt für Steuern.

  • Änderung der Biersteuermengenstaffel.

  • Redaktionelle und sprachliche Korrekturen sowie Korrektur von Verweisfehlern.

Hinweis:

Das Gesetz muss nun noch den Bundesrat passieren.

Quelle: Bundestag online sowie BT-Drucks. 19/28925 (il)

Fundstelle(n):
NWB LAAAH-78047