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FG München Urteil v. - 14 K 2221/18

Gesetze: StromStG § 9 Abs. 1 Nr. 1, StromStG § 2 Nr. 7, StromStG § 11 Nr. 8 Buchst. a, StromStV § 1b Abs. 2 S. 1, StromStV § 1b Abs. 2 S. 2, BiomasseV § 2 Abs. 1 S. 1, EGRL 96/2003 Art. 15 Abs. 1 Buchst. b, EEG § 44 ff., EEG § 47 Abs. 6, EEG § 89 Abs. 1 Nr. 1, EnergieStG § 28

Physikalische Verwendung von Biogas zur Erzeugung von Strom in Blockheizkraftwerken als Voraussetzung für die Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG

Leitsatz

1. Strom, der mit Gas aus dem Erdgasnetz hergestellt wird, ist nicht gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG steuerbefreit, weil Strom aus erneuerbaren Energieträgern nach § 2 Nr. 7 EnergieStG nur vorliegt, wenn er ausschließlich aus Wasserkraft, Windkraft, Sonnenenergie, Erdwärme, Deponiegas, Klärgas oder aus Biomasse erzeugt wird. Ein Erdgasnetz, in das von einem Energieversorgungsunternehmen aus Biomasse erzeugtes Gas eingeleitet und Gas zur Erzeugung von Strom in Blockheizkraftwerken entnommen wird, enthält jedoch ein Gemisch von begünstigtem (aus Biomasse erzeugtem) und nicht begünstigtem Gas.

2. Für die Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG für den in Blockheizkraftwerken erzeugten Strom aus erneuerbaren Energieträgern ist rein auf die physikalische Verwendung abzustellen; insoweit reicht eine kaufmännisch-bilanzielle Verwendung nicht aus.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
HAAAH-77555

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FG München, Urteil v. 24.09.2020 - 14 K 2221/18

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