BGH Beschluss v. - 3 StR 382/20

Schwere Körperverletzung: Konkurrenzverhältnis bei schwerer und gefährlicher Körperverletzung

Gesetze: § 52 StGB, § 224 Abs 1 Nr 2 StGB, § 224 Abs 1 Nr 4 StGB, § 224 Abs 1 Nr 5 StGB, § 226 Abs 1 StGB

Instanzenzug: LG Oldenburg (Oldenburg) Az: 5 Ks 2/20

Tenor

Die Revisionen des Angeklagten und des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Eine wechselseitige Auslagenerstattung findet nicht statt (s. mwN).
Zur Revision des Nebenklägers ist folgendes ergänzendes Bemerken veranlasst:
Der Senat neigt zu der Ansicht, dass eine (vollendete) gefährliche Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht von einer (vollendeten) schweren Körperverletzung nach § 226 Abs. 1 StGB im Wege der Gesetzeskonkurrenz verdrängt wird (so aber , NJW 1967, 297, 298; ferner , BGHSt 21, 194, 195 mwN), sondern dass auch insoweit - entsprechend dem Verhältnis von § 224 Abs. 1 Nr. 4 und 5 StGB zu § 226 Abs. 1 StGB (s. BGH, Beschlüsse vom - 3 StR 408/08, BGHSt 53, 23, 24; vom - 1 StR 241/09, juris; vom - 3 StR 301/13, NStZ 2014, 269) - Tateinheit (§ 52 StGB) besteht (ähnlich , NStZ-RR 2017, 173 mit Hinweis auf "überzeugende Stimmen im Schrifttum"). Denn die Annahme von Gesetzeseinheit dürfte das spezifische Tatunrecht, das mit dem wissentlichen und willentlichen Einsatz einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs verbunden ist, nicht angemessen zum Ausdruck bringen. § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfasst als ein die Körperverletzung qualifizierendes konkretes Gefährdungsdelikt die Gefährlichkeit der Verwendung eines solchen Gegenstands im Einzelfall (s. BeckOK StGB/Eschelbach, Ed. 48, § 224 Rn. 6 f.). Da die schwere Folge im Sinne des § 226 Abs. 1 StGB nicht zwingend mit einem solchen Tatmittel verursacht worden sein muss, trägt die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener gefährlicher Körperverletzung der Klarstellungsfunktion des Schuldspruchs Rechnung.
Allerdings kann hier im Ergebnis dahinstehen, ob sich die vom Landgericht vorgenommene konkurrenzrechtliche Beurteilung, die gefährliche Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB trete hinter die schwere Körperverletzung nach § 226 Abs. 1 StGB zurück, als rechtsfehlerhaft zum Vorteil des Angeklagten erweist. Denn es hat ihn der tateinheitlich begangenen gefährlichen Körperverletzung schuldig gesprochen, weil er auch die in den Nummern 4 und 5 normierten Varianten des Qualifikationstatbestands verwirklichte. Das Hinzutreten weiterer Tatbestandsvarianten eines ohnehin abgeurteilten Delikts betrifft indes den Schuldumfang und daher den Strafausspruch (s. , juris Rn. 52), auf dessen Rechtsfehlerhaftigkeit sich die Nachprüfung des Revisionsgerichts bei der Nebenklagerevision nicht erstreckt (s. , NStZ-RR 2011, 73, 74).
Schäfer     
        
Wimmer     
        
Berg   
        
Hoch     
        
Erbguth     
        

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2021:090221B3STR382.20.0

Fundstelle(n):
GAAAH-77444