Online-Nachricht - Donnerstag, 29.04.2021

Kraftfahrzeugsteuer | Steuerbefreite Krankenbeförderung bei ärztlicher Verordnung (BFH)

Eine nach § 3 Nr. 5 KraftStG steuerbefreite Krankenbeförderung setzt keine fachgerechte Betreuung während der Fahrt voraus. Liegt der Beförderung einer Person eine ärztliche Verordnung zugrunde, so ist der Nachweis erbracht, dass die Beförderung eines Erkrankten im Zusammenhang mit einer medizinischen Behandlung erfolgt (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Befreit von der Kraftfahrzeugsteuer ist nach § 3 Nr. 5 KraftStG das Halten von Fahrzeugen, solange sie ausschließlich im Feuerwehrdienst, im Katastrophenschutz, für Zwecke des zivilen Luftschutzes, bei Unglücksfällen, im Rettungsdienst oder zur Krankenbeförderung verwendet werden.

Sachverhalt: Die Beteiligten streiten sich über die Steuerbefreiung gemäß § 3 Nr. 5 KraftStG. Ist die Steuerbefreiung für Fahrzeuge, die ausschließlich zur Krankenbeförderung verwendet werden, für einen mit Auffahrrampe und Verankerungspunkten für Rollstühle sowie einem Liegeplatz ausgestatteten Kleinbus zu gewähren, mit dem Personen zu Arztbesuchen und Behandlungen (wie z.B. Chemo- und Bestrahlungstherapien, Dialyse) und wieder zurück sowie zu Rehabilitationseinrichtungen transportiert werden?

Die Revision des Hauptzollamtes hatte keinen Erfolg:

  • Das vorliegend – alleine streitige Tatbestandsmerkmal der ausschließlichen Verwendung der Fahrzeuge zur Krankenbeförderung setzt voraus, dass kranke Menschen befördert werden.

  • Diese Person muss nicht nur einen anomalen körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheitszustand aufweisen, sondern auch behandlungsbedürftig sein.

  • Die Beförderung muss schließlich mit der medizinischen Behandlung des beförderten Kranken in einem Zusammenhang stehen. Eine fachgerechte Betreuung schon während der Fahrt (so gefordert vom BMF zur Anwendung des Kraftfahrzeugsteuerrechts v. - III B 5 S 6010/16/10002:004) ist dem Wortlaut des § 3 Nr. 5 KraftStG nicht als Voraussetzung zu entnehmen. Die Krankenbehandlung muss nicht bereits während der Beförderung stattfinden. Es genügt, wenn diese am Ziel der Beförderung erfolgt.

  • Das FG hat in freier Beweiswürdigung festzustellen, ob die Voraussetzungen der Steuerbefreiung vorliegen. Liegt jedoch eine ärztliche Verordnung für den Transport vor, so ist der Nachweis einer Krankenbeförderung geführt.

Quelle: ; NWB Datenbank (JT)

Fundstelle(n):
FAAAH-77398