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Sozialversicherungsbeiträge | Weiterhin Stundungen möglich
Es ist für vom aktuellen Lockdown betroffene Arbeitgeber möglich, die Stundung von Beiträgen für die Monate Januar–April 2021 längstens bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats Mai 2021 unter den gleichen Voraussetzungen zu beantragen, wie dies bereits hinsichtlich der Beiträge für die Monate November und Dezember 2020 praktiziert wurde. Insoweit gelten uneingeschränkt die Rahmenbedingungen für den erleichterten Zugang in das vereinfachte Stundungsverfahren [i]Simon, NWB 4/2021 S. 252(vgl. Rundschreiben RS 2020/817 v. ). Es wird davon ausgegangen, dass die angekündigten Wirtschaftshilfen für die Monate Januar–April 2021 den betroffenen Unternehmen bis Ende Mai 2021 vollständig zugeflossen sind. Sofern der ausstehende Zufluss der in Aussicht gestellten Wirtschaftshilfen seite...